Häufige Fragen (FAQ)
Werden jährlich neue Förderaufrufe erfolgen?
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Ob es bei der „Radoffensive Klimaland Bayern“ über die Projektbewerbungsphase 2022 hinaus in den Folgejahren bis 2030 weitere Förderaufrufe geben wird, steht noch nicht fest. Die Radoffensive steht unter Haushaltsvorbehalt. Maßgeblich ist die Entscheidung des Landtages als Haushaltsgesetzgeber. Diese für das jeweilige Haushaltsjahr erforderliche Entscheidung des Landtags kann nicht vorweggenommen werden, wofür um Verständnis gebeten wird.
Ist nach dem 28. Februar 2022 keine Bewerbung mehr möglich?
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Ja, nach Schließung des Bewerbungsfensters am 28. Februar 2022 erfolgt die Projektauswahl der eingegangenen Projektvorschläge durch eine Fachjury im Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Wir gehen davon aus, dass die Nachfrage höher ist als die zur Verfügung stehenden Fördermittel und folglich keine weiteren Bewerbungsfenster im Jahr 2022 folgen werden.
Wie lange ist der Umsetzungszeitraum bzw. wann ist der späteste Fertigstellungszeitpunkt?
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Die geförderten Projektbestandteile sollten möglichst im Jahr 2022 umgesetzt oder mindestens begonnen werden. Dies ist so zu verstehen, dass die konkrete Leistung, für die eine Förderung beantragt wird, möglichst im Jahr 2022 begonnen werden soll. Wird die Förderung von Bauleistungen beantragt, so sollen diese möglichst im Jahr 2022 ausgeschrieben werden. Im Falle von Planungsleistungen sollen diese möglichst im Jahr 2022 beauftragt werden. Ist die Planungsleistung aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften im öffentlichen Verfahren zu vergeben, so soll sie möglichst im Jahr 2022 noch ausgeschrieben werden.
Im Ergebnis sollen Projekte ausgewählt werden, die den Auswahlkriterien der jeweiligen Kategorie möglichst gut entsprechen, deren Realisierung baldmöglichst angegangen werden kann und die baldmöglichst vollständig abgeschlossen sind. Die Laufzeit der Radoffensive endet spätestens im Jahr 2030.
Sind auch Abschnitte förderfähig, die nicht entlang von Bahnlinien verlaufen und dem Anschluss der auszubauenden Bahnwege an das Radwegenetz dienen?
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Es sind auch solche Abschnitte von Radwegen förderfähig, die nicht entlang der Bahn verlaufen und mit deren Ausbau der Anschluss auszubauender Bahnwege verkehrswirksam an das bestehende Radwegenetz bezweckt wird (Netzanbindungswege), wenn der Ausbau solcher Netzanbindungswege nicht den Schwerpunkt des Projekts bildet. Kein Schwerpunkt liegt jedenfalls vor, wenn die Strecke an auszubauenden Bahnwegen im Vergleich zu auszubauenden Netzanbindungswegen länger ist und den höheren Kostenanteil umfasst.
Sind gemeinsame Geh- und Radwege entlang von Bahnlinien förderfähig?
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Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist die Einhaltung der planerischen und technischen Regelwerke (insbesondere RASt, 2006; ERA, 2010).
Außerorts sind gemeinsame Geh- und Radwege entlang von Bahnlinien in der Regel förderfähig, da dort gemeinsame Führungen die planerische Regellösung darstellen. Es bestehen allerdings Einsatzgrenzen für gemeinsame Geh- und Radwege in Abhängigkeit der Nutzungsfrequenz und der Wegbreite, von denen über längere Streckenabschnitte nicht abgewichen werden sollte:
Innerorts kommen gemeinsame Geh- und Radwege nur dann in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgängerinnen und Fußgänger vertretbar ist. Maßgeblich ist insoweit insbesondere die Menge der zu erwartenden Fußgängerinnen und Fußgänger. Auf obiges Bild aus der ERA 2010 wird verwiesen.
Sind gemeinsame Führungen ausweislich des vorstehend Ausgeführten förderfähig, umfasst dies den Ausbau der Wege für den gemeinsam Geh- und Radverkehr in der vorhandenen Breite und bei Verbreiterungen in der Breite, die für die Nutzung als Geh- und Radweg nach dem Regelwerk notwendig ist. Sofern auf dem Weg auch andere Verkehrsarten (z.B. landwirtschaftlicher verkehr, Bahnbetriebsfahrzeuge) abgewickelt werden müssen, kann bei Verbreiterungen die Förderung im Einzelfall in der für die Mischnutzung erforderlichen Breite erfolgen.
Braucht es jeweils eine Bewerbung pro Streckenabschnitt?
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Bei der Radoffensive sind vier Fördertatbestände möglich: Innovationen im Radwegebau, Interkommunale Radwege, Radwege im Wald und Radwege entlang von Bahnlinien.
Die beabsichtigten Projekte sind jeweils einem dieser vier Fördertatbestände zuzuordnen.
Eine Bewerbung je Streckenabschnitt ist erforderlich, wenn die Projekte verschiedenen Fördertatbeständen zuzuordnen sind.
Können die Projekte denselben Fördertatbeständen (etwa Radwege im Wald) zugeordnet werden und sind sie Teil desselben Radverkehrsnetzes, kann ein einziger Bewerbungsantrag für mehrere Projekte gestellt werden, wenn die Projekte Teil derselben bestehenden oder (in Teilen) neu anzulegenden Radverbindung sind.
In den übrigen Fällen soll eine Bewerbung je Projekt/Streckenabschnitt (d.h. mehrfaches Absenden des Bewerbungsformulars) erfolgen.
Genügt ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Organs des Antragstellers für die Bewerbungsphase?
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Die Bewerbung bei der Radoffensive zieht keinerlei Verpflichtungen für die teilnehmenden Kommunen nach sich. Es werden daher auch allgemein gehaltene Gremienbeschlüsse akzeptiert, aus denen hervorgeht, dass die Kommune das Projekt realisieren will und dafür eine Förderung anstrebt (Grundsatzbeschluss).
Sind mehrere Kommunen durch das Projekt unmittelbar betroffen, soll jede dieser Kommunen einen Gremienbeschluss (zumindest einen Grundsatzbeschluss) fassen. Unmittelbar betroffen sind Kommunen, auf deren Gebiet Projektmaßnahmen verwirklicht werden sollen.
Eine konkret auf die Radoffensive bezogene Beschlussfassung ist nachzureichen, wenn das Projekt ausgewählt wurde und ein Förderantrag gestellt wird.
Sollen im Bewerbungsformular bei der Frage „Sind mehrere Kommunen beteiligt?“ alle Anliegergemeinden des Radweges angegeben werden?
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Es sind diejenigen Kommunen zu benennen, die durch das Projekt unmittelbar betroffen sind. Unmittelbar betroffen sind Kommunen, auf deren Gebiet Projektmaßnahmen verwirklicht werden sollen.
Ist die Erstellung von Radverkehrskonzepten förderfähig?
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Die Radoffensive zielt darauf ab, Kommunen bei der Ausarbeitung und Realisierung von konkreten Radverkehrsprojekten zu unterstützen. Im Ergebnis sollen Projekte ausgewählt werden, die den Auswahlkriterien entsprechen und deren Realisierung baldmöglichst angegangen werden kann.
Die Erstellung eines Radverkehrskonzepts mit einer Gesamtstrategie für den Radverkehr stellt eine Vorstufe zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie dar. Daher erscheint die Realisierung konkreter Projekte aus einem Radverkehrskonzept zeitlich fernliegend. Die Erstellung von Radverkehrskonzepten ist deshalb nicht förderfähig.
Muss die ganzjährige Benutzbarkeit, also Winterdienst, gewährleistet sein?
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Die geförderten Radwege sollen insbesondere dem Alltagsradverkehr dienen. Eine ganzjährige Benutzbarkeit und damit ein angemessener Winterdienst ist deshalb wichtig. Für außerorts liegende Radwegeabschnitte – wie etwa typischerweise bei der Förderkategorie „Radwegen im Wald“ – ist ausnahmsweise kein Winterdienst erforderlich, wenn auf den Anschlusswegen auch kein Winterdienst geleistet wird.