Glossar
Benutzungspflicht – Benutzungspflichtige Radwege sind gekennzeichnet mit Zeichen 237, Zeichen 240 und Zeichen 241 Anlage 2 StVO. Sie müssen von Radfahrenden benutzt werden. Anderer Verkehr darf sie nicht benutzen, außer er wurde gesondert zugelassen.
E-Bikes – Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet (§ 39 Abs. 7 StVO). Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist in der Regel erforderlich. Es besteht Versicherungspflicht und je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit Helmpflicht.
Fahrradstraßen – Fahrradstraßen sind vorrangig dem Radverkehr vorbehalten und dienen dessen Beschleunigung. Anderer Fahrzeugverkehr darf sie grundsätzlich nicht benutzen bzw. wird dort nur ausnahmsweise und allgemein mittels eines befreienden Zusatzschildes zugelassen. Radfahrende dürfen nebeneinander fahren. Fahrradstraßen werden mit Zeichen 244.1 angeordnet.
Gemeinsame / getrennte Geh- und Radwege – Wege, die dem Rad- und Fußverkehr vorbehalten und mit den Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und Zeichen 241 (getrennter Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen die Radfahrenden besondere Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen.
Intermodalität – Nutzung verschiedener Verkehrsmittel für eine Wegstrecke, bspw. für den Arbeitsweg: mit dem Fahrrad zum Bahnhof, Umstieg in den Zug und Weiterfahrt mit dem Bus.
MiD – Mobilität in Deutschland ist eine repräsentative Erhebung des BMVI zum Mobilitätsverhalten deutscher Bürgerinnen und Bürger.
Mischverkehr – Motorisierter Verkehr und Fahrradverkehr werden gemeinsam auf einer Fahrbahn geführt.
Modal Split – Anteile der verschiedenen Verkehrsmittel an allen zurückgelegten Wegen. In der Regel werden die Verkehrsmittel kategorisiert in Zufußgehende, Radfahrende, öffentlichen Verkehr (ÖV) und motorisierten Individualverkehr (MIV). Bei fünf Kategorien wird der MIV zusätzlich in MIV-Fahrer/-innen und MIV-Mitfahrer/-innen unterschieden. Als empirische Grundlage dienen Haushalts- und Verkehrsbefragungen.
Monomodalität – Nutzung ausschließlich eines einzelnen Verkehrsmittels für verschiedene Wege, z. B. das Fahrrad zum Einkaufen und weiter zum Arzt und zur Arbeit.
Multimodalität – Nutzung verschiedener Verkehrsmittel für verschiedene Wege, z.B. an unterschiedlichen Tagen in der Woche oder für den Arbeitsweg oder den Einkauf.
Pedelecs – Bestimmte Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h (§ 63a Abs. 2 StVZO). Eine Fahrerlaubnis und Versicherung sind nicht erforderlich. Eine Helmpflicht besteht nicht. Pedelecs dürfen dort fahren, wo Radverkehr zugelassen ist, sie sind Fahrrädern gleichgestellt.
Radfahrstreifen – Benutzungspflichtige Radverkehrsanlage auf der Fahrbahn, die für die Nutzung durch Radfahrende bestimmt ist. Sie sind gekennzeichnet mit Zeichen 237 (Radweg) und werden von der Fahrbahn mittels durchgezogenem Breitstrich abgetrennt. Auf ihnen gilt Halte- und Parkverbot.
Radschnellwege – Verbindung über längeren Streckenabschnitt zwischen Quellen und Zielen mit hohem Radverkehrspotential zur leistungsstarken und schnellen Abwicklung größerer Radverkehrsmengen. Es gelten besonders hohe Qualitätsstandards hinsichtlich Linienführung und Knotenpunktgestaltung, um ein komfortables, sicheres und schnelles Befahren zu ermöglichen.
Radwege – Baulich angelegte oder von der Fahrbahn mittels durchgehender Linie abmarkierte Wege für den Radverkehr. Es gibt benutzungspflichtige und nicht benutzungspflichtige Radwege.
Schutzstreifen – Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn zur bevorzugten Nutzung durch den Radverkehr (d.h. sie sind keine Sonderwege für Radfahrerinnen und Radfahrer). Sie sind nicht mit Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet und dürfen bei Bedarf von Kfz überfahren werden. Sie sind von der Fahrbahn mittels Leitlinie (Zeichen 340) abmarkiert. Auf ihnen gilt Halte- und Parkverbot.
S-(=Speed-) Pedelecs – Kleinkrafträder mit Tretunterstützung bzw. tretunabhängigem Motor bis 45 km/h. Eine entsprechende Fahrerlaubnis (Klasse AM), Versicherung und Helm sind verpflichtend, die Straßenbenutzung ist vorgeschrieben (Befahrung von Radwegen nicht gestattet).
Umwegfaktor – Der Umwegfaktor berechnet sich aus dem Quotienten der tatsächlichen Weglänge und der Luftlinienentfernung. Er ist der Maßstab für die Direktheit einer Routenführung. Idealerweise sollte dieser für Radrouten bei maximal 1,2 bis 1,3 liegen.