Sonderprogramm Stadt und Land

Der Bund stellt den Ländern durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ bis Ende des Jahres 2030 Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung.

Mit den Finanzhilfen des Bundes sollen Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt durch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, gefördert werden - unter anderem:

  • Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze,
  • eigenständige Radwege,
  • Fahrradstraßen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
  • Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser,
  • Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte Ampelphasen (Grünphasen),
  • Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger und
  • Lastenradverkehr.

Details zur Abwicklung des Programms, Voraussetzungen für eine Beantragung der Finanzhilfen, Fördertatbestände, usw. können der Verwaltungsvereinbarung zum Sonderprogramm "Stadt und Land" bzw. ihrem Nachtrag entnommen werden. 

Maßnahmen werden mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Im Falle finanzschwacher Kommunen sind Förderungen bis zu 90 % möglich. Förder­voraus­setzungen sind u.a., dass die Maßnahmen ohne finanzielle Beteiligung des Bundes erst zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht realisiert würden. Die Fördertatbestände im Einzelnen können der Verwaltungs­vereinbarung oder der FAQ-Liste entnommen werden. 

Ausführliche Informationen zum Sonderprogramm "Stadt und Land" sind auf den Internetseiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht.

Die Ansprechpersonen bei den Regierungen (Bewilligungsbehörden) finden sich hier.

FAQ

1. Wofür können die Finanzhilfen eingesetzt werden?

2. Wie erfolgt die Abwicklung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ in Bayern und wer ist meine Ansprechperson?

3. Wer ist antragsberechtigt?

4. Wie sind die Fördersätze ausgestaltet?

5. Wann ist eine Gemeinde als finanzschwach einzustufen?

6. Welche Fristen sind zu beachten?

7. Welche Kosten sind zuwendungsfähig?

8. Gibt es eine Bagatellgrenze?

9. Können die Finanzhilfen auch nach Ablauf des Förderprogramms bereitgestellt werden?

10. Können bereits geplante Maßnahmen gefördert werden?

11. Was ist bei der Förderung von Radverkehrskonzepten zu beachten und was bei Potentialanalysten und Machbarkeitsstudien?

12. Wann und in welcher Höhe können Fahrradabstellanlagen gefördert werden?

13. Können Radschnellwege im Sonderprogramm „Stadt und Land“ gefördert werden?

14. Können selbständige Radwege gefördert werden?

15. Kann der Bau eines Geh- und Radweges in Sonderbaulast gefördert werden?

16. Können touristische Radwege gefördert werden?

17. Können gemeinsame Geh- und Radwege gefördert werden?

18. Kann der Ausbau von landwirtschaftlichen Wegen für den Radverkehr (im Mischverkehr) gefördert werden?

19. Werden Radwege in wassergebundener Decke gefördert?

20. Sind Mehrbreiten von Radwegen förderfähig?

21. Kann die Beleuchtung von Radwegen und die wegweisende Beschilderung gefördert werden?

22. Muss der Straßenbaulastträger bei den geförderten Maßnahmen dauerhaft Winterdienst leisten?

23. Muss immer ein Sicherheitsaudit durchgeführt werden?

24. Ist für jede Maßnahme ein Radverkehrskonzept erforderlich?

25. Ab welchem Zeitpunkt ist eine Antragstellung möglich?

26. Wo ist der Förderantrag zu stellen und wie läuft das Zuwendungsverfahren ab?

27. Welche Unterlagen sind erforderlich?

28. Wie viele Ausfertigungen der Antragsunterlagen sind einzureichen?

29. Wie erfolgen Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kennzeichnung von bedeutenden Vorhaben?