Sonderprogramm Stadt und Land
Der Bund stellt den Ländern durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ bis Ende des Jahres 2030 Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung.
Mit den Finanzhilfen des Bundes sollen Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt durch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, gefördert werden - unter anderem:
- Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze,
- eigenständige Radwege,
- Fahrradstraßen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
- Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser,
- Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte Ampelphasen (Grünphasen),
- Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger und
- Lastenradverkehr.
Details zur Abwicklung des Programms, Voraussetzungen für eine Beantragung der Finanzhilfen, Fördertatbestände, usw. können der Verwaltungsvereinbarung zum Sonderprogramm "Stadt und Land" bzw. ihrem Nachtrag entnommen werden.
Maßnahmen werden mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Im Falle finanzschwacher Kommunen sind Förderungen bis zu 90 % möglich. Fördervoraussetzungen sind u.a., dass die Maßnahmen ohne finanzielle Beteiligung des Bundes erst zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht realisiert würden. Die Fördertatbestände im Einzelnen können der Verwaltungsvereinbarung oder der FAQ-Liste entnommen werden.
Ausführliche Informationen zum Sonderprogramm "Stadt und Land" sind auf den Internetseiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht.
Die Ansprechpersonen bei den Regierungen (Bewilligungsbehörden) finden sich hier.
FAQ
1. Wofür können die Finanzhilfen eingesetzt werden?
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Die Finanzhilfen können insbesondere eingesetzt werden für:
1) Neu, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und des benötigten Grunderwerbs von:
1.1) straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet) einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
1.2) eigenständigen Radwegen,
1.3) Fahrradstraßen,
1.4) Radwegebrücken oder –unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
1.5) Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und deutlich vorgezogene Haltelinien.
1.6) Baulich vom Radverkehr getrennte Fußverkehrsmaßnahmen mit einem Gesamtkostenanteil von unter 50%, sofern sie gemeinsam mit einer Radverkehrsmaßnahme (im Verbund) geplant und gebaut werden.
Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
2) Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder:
2.1) Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel oder Doppelstockparksysteme,
2.2) Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.
Dies umfasst insbesondere auch die Förderung von Anlagen ohne Verknüpfung mit dem ÖPNV und SPNV. Auch die Erneuerung bestehender Abstellanlagen, sofern hier eine qualitative Verbesserung der Abstellbedingungen im Sinne des Radverkehrs erreicht wird, ist förderfähig. Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwen-dungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung.
3) betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
4) die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fuß-verkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig.
Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Die Durchführung von Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleibt Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig; es sei denn, die daraus resultierende Maßnahme wird tatsächlich umgesetzt. Die Ausgaben sind im Rahmen der umzusetzenden Maßnahme als Vorauskosten förderfähig, sofern die Leistungen durch externe Dritte erbracht wurden.
2. Wie erfolgt die Abwicklung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ in Bayern und wer ist meine Ansprechperson?
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Um die Abwicklung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ möglichst einfach zu gestalten, greifen wir in Bayern auf bewährte Strukturen, Abläufe und Regelwerke zurück. In Bayern gelten die in der Landesförderung bekannten gesetzlichen Grundlagen und Regelwerke analog zur Förderung nach Bayerischem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und Bayerischem Finanzausgleichsgesetz.
Die Regierungen übernehmen, wie bei anderen Förderprogrammen auch, die Abwicklung mit den Zuwendungsempfängern und deren Beratung. Eine Liste der Ansprechpersonen an den Regierungen finden Sie hier.
3. Wer ist antragsberechtigt?
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Der Bund unterstützt die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit Finanzhilfen über das Sonderprogramm „Stadt und Land“. Hierzu gehören auch Landkreise und kreisfreie Städte.
4. Wie sind die Fördersätze ausgestaltet?
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Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen mit einem Regelfördersatz in Höhe von bis zu 75 %, bei finanzschwachen Kommunen und strukturschwachen Regionen mit einem Höchstsatz in Höhe von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben.
5. Wann ist eine Gemeinde als finanzschwach einzustufen?
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Gemäß der Verwaltungsvereinbarung sind als finanzschwache Gemeinden solche einzustufen, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder eine vergleichbare finanzschwache Haushaltssituation nachweisen können.
6. Welche Fristen sind zu beachten?
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Grundsätzlich können über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ der Neu-, Um- und Ausbau von Radinfrastrukturmaßnahmen gefördert werden, wenn sie bis zum bis 31. Dezember 2030 baulich vollständig umgesetzt sind.
Projekte, deren zeitliche Gesamtumsetzbarkeit bis zum 31.12.2030 infrage steht, können in Teilprojekte getrennt werden, sofern dies sinnhaft möglich ist. In diesem Fall sind auch Teilprojekte bis zum 31.12.2030 förderfähig
7. Welche Kosten sind zuwendungsfähig?
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Neben den zuwendungsfähigen Baukosten werden auch die zugehörigen Planungskosten in angemessener Höhe und die Grunderwerbskosten gefördert. Vorhabenbezogene Öffentlichkeitsarbeit kann als Teil der zu finanzierenden Ausgaben betrachtet werden, sofern diese für die Umsetzung der Maßnahme zwingend erforderlich ist und es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder und Gemeinden handelt.
8. Gibt es eine Bagatellgrenze?
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Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ sieht keine Bagatellgrenze vor.
9. Können die Finanzhilfen auch nach Ablauf des Förderprogramms bereitgestellt werden?
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Projekte müssen bis zum 31.12.2030 baulich vollständig umgesetzt sein.
10. Können bereits geplante Maßnahmen gefördert werden?
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Bereits geplante Maßnahmen können gefördert werden, wenn mit der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahme noch nicht begonnen worden ist und wenn noch keine anderweitige Förderung bewilligt worden ist.
Als Vorhabenbeginn der Infrastrukturmaßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Unter den o. a. Bedingungen können somit auch Maßnahmen beantragt werden, bei denen die Leistungsphasen 1 - 7 der HOAI beauftragt wurden.
11. Was ist bei der Förderung von Radverkehrskonzepten zu beachten und was bei Potentialanalysten und Machbarkeitsstudien?
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Bewilligungen von Radverkehrskonzepten stehen unter dem Vorbehalt, dass mindestens eine investive Maßnahme umgesetzt wird. Die Kosten der Investivmaßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Konzeptkosten stehen. Ausbezahlt werden die Finanzhilfen für Radverkehrskonzepte als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der ersten investiven Maßnahme. Die Kommunen gehen in Vorleistung.
Machbarkeitsstudien und Potentialanalysten durch Dritte sind als Vorauskosten einer daraus resultierenden und umgesetzten Maßnahme zuwendungsfähig.
12. Wann und in welcher Höhe können Fahrradabstellanlagen gefördert werden?
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Der Neu-, Um- und Ausbau von Fahrradabstellanlagen und Fahrradparkhäusern kann grundsätzlich gefördert werden, sofern noch keine Programmaufnahme in einem anderen Förderprogramm erfolgt ist und mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Die Fahrradabstellanlagen bzw. -parkhäuser müssen in die Netzplanung für den Radverkehr angebunden oder Bestandteil eines Radverkehrskonzeptes sein.
Bei der Förderung von Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt. Nötiger Grunderwerb sowie Planungsleistungen Dritter sind in angemessenem Umfang förderfähig.
13. Können Radschnellwege im Sonderprogramm „Stadt und Land“ gefördert werden?
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Nein, für die Förderung von Radschnellwegen stellt der Bund eigens dafür bestimmte Finanzhilfen zur Verfügung. Aus diesem Grund ist auch eine klare Abgrenzung zum Sonderprogramm „Stadt und Land“ festgelegt. Auch bei der Förderung von Radschnellwegen übernehmen die Regierungen die Abwicklung und die Beratung der Zuwendungsempfänger.
14. Können selbständige Radwege gefördert werden?
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Grundsätzlich können aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ sowohl Radwege entlang von Straßen als auch selbständig verlaufende Radwege gefördert werden. Die Fördervoraussetzungen des Bundes sind in Artikel 3, Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern genannt.
15. Kann der Bau eines Geh- und Radweges in Sonderbaulast gefördert werden?
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Ja, es können auch Projekte in Sonderbaulast (Art. 44 BayStrWG) gefördert werden. Somit kann auch ein Geh- und Radweg beispielsweise an einer Kreisstraße durch eine Gemeinde gebaut werden.
16. Können touristische Radwege gefördert werden?
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Die Investition muss u.a. eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre aufweisen und darf nicht ausschließlich touristischen Verkehren dienen. Erfordernis und Notwendigkeit sind in Abhängigkeit der bestehenden Verhältnisse nachzuweisen.
17. Können gemeinsame Geh- und Radwege gefördert werden?
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Ziel ist eine getrennte Verkehrsführung. Abweichungen hiervon, wie z. B. bei kombinierten Geh- und Radwegen, sind im Einzelfall bzw. mit Verweis auf Landesstandards zu begründen. In der Regel nicht mehr förderfähig sind innerörtliche kombinierte Geh- und Radwege.
18. Kann der Ausbau von landwirtschaftlichen Wegen für den Radverkehr (im Mischverkehr) gefördert werden?
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Mischverkehre sind nicht Ziel der Förderung. Im Einzelfall ist die gemeinsame Nutzung zu begründen. Mögliche Gründe sind die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie der Eingriffe in Natur und Landschaft. Förderfähig ist nur die für den Radverkehr erforderliche Breite samt Aufbau.
19. Werden Radwege in wassergebundener Decke gefördert?
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Dies ist nur in begründeten Einzelfällen mit Nachweis beispielsweise der naturschutzfachlichen oder wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit möglich. Die dauerhafte und sichere Nutzung für den Radverkehr ist sicherzustellen.
20. Sind Mehrbreiten von Radwegen förderfähig?
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Es sind die für den Radverkehr notwendigen Breiten nach den technischen Regelwerken und anerkannten Regeln der Technik förderfähig. Notwendige Mehrbreiten sind zu begründen.
21. Kann die Beleuchtung von Radwegen und die wegweisende Beschilderung gefördert werden?
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Die im Zusammenhang einer geförderten Maßnahme der Radverkehrsinfrastruktur aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung einschließlich Beleuchtungsanlagen (innerorts und außerorts) und wegweisender Beschilderung sind förderfähig.
22. Muss der Straßenbaulastträger bei den geförderten Maßnahmen dauerhaft Winterdienst leisten?
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In Artikel 3 Absatz 4f VV „Stadt und Land“ wird als Voraussetzung für die Förderung ausgeführt, dass die Investition „dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.“
Ziel des Sonderprogramms ist eine Stärkung des Berufs- und Alltagsradverkehrs. Hierzu zählt auch eine möglichst ganzjährige Nutzbarkeit. Der Winterdienst ist nach den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu leisten. Ein Verzicht auf Winterdienst (z.B. durch entsprechende Beschilderung) ist nicht zulässig.
23. Muss immer ein Sicherheitsaudit durchgeführt werden?
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Zur Gewährleistung eines für alle Nutzergruppen attraktiven Radverkehrs mit hoher objektiver und subjektiver Verkehrssicherheit muss die Radverkehrsinfrastruktur einen hoch- und gleichwertigen Standard aufweisen; dazu gehört auch die Durchführung entsprechender Sicherheitsaudits.
Bei Radwegen ist ein Sicherheitsaudit durchzuführen. Vor Erlass des Zuwendungsbescheids hat der Antragsteller den Auditbericht und seine Stellungnahme vorzulegen. Für andere Fördertatbestände sind Nachweise zur Einhaltung von Sicherheit und Standards in geeigneter Form zu erbringen.
24. Ist für jede Maßnahme ein Radverkehrskonzept erforderlich?
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Förderfähig sind nur Maßnahmen, die Bestandteil eines integrierten Verkehrskonzepts oder eines Radverkehrskonzepts bzw. Radnetzes sind. Die Fördervoraussetzungen des Bundes sind in Artikel 3, Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern genannt.
25. Ab welchem Zeitpunkt ist eine Antragstellung möglich?
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Analog zur Förderung nach BayGVFG oder BayFAG werden nur baureife Projekte gefördert. Der Grunderwerb muss gesichert sein und sämtliche Erlaubnisse und Genehmigungen müssen vorliegen. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auch in Nr. 10.2 der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben des Freistaates Bayern (RZStra).
26. Wo ist der Förderantrag zu stellen und wie läuft das Zuwendungsverfahren ab?
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Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Eine Liste der Ansprechpersonen an den Regierungen finden Sie hier.
Die Bezirksregierungen überprüfen die Anträge und reichen sie an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB). Das StMB priorisiert zusammen mit den Bezirksregierungen die Anträge und beantragt die Mittel beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf Basis der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“. Nach der Entscheidung durch das BALM erteilen die Bezirksregierungen die Förderbescheide und begleiten die Förderung bis zur Prüfung des Nachweises der Verwendung.
27. Welche Unterlagen sind erforderlich?
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- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf oder gleichwertige prüffähige Unterlagen
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO, Muster 2 zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Nachprüfbare Berechnung oder / und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Bei Radwegen ein Sicherheitsaudit und bei anderen Fördertatbeständen entsprechende Nachweise in geeigneter Form
28. Wie viele Ausfertigungen der Antragsunterlagen sind einzureichen?
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Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung in Papier und, soweit möglich, in elektronischer Form einzureichen.
29. Wie erfolgen Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kennzeichnung von bedeutenden Vorhaben?
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Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der VV „Stadt und Land“ ist die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem „bedeutenden Vorhaben“ ist die Bundesförderung dauerhaft darzustellen.
- Die Kennzeichnung soll während des Baus bis zum Abschluss der Bundesförderung bei allen Maßnahmen erfolgen, unabhängig ob bedeutend oder nicht. Dies kann temporär über Plakate, Bautafeln, Bauschilder usw. erfolgen.
- Bei nach den obigen Kriterien als „bedeutend“ ausgewählten Vorhaben ist eine dauerhafte Kennzeichnung z. B. durch Hinweistafeln, Plaketten, Einhängern usw. an für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Orten an oder in direkter Nähe zur Maßnahme vorzunehmen. Dieser Anteil der dauerhaft gekennzeichneten Vorhaben an allen Vorhaben soll dabei je Regierungsbezirk 20 % nicht unterschreiten. Die Regierungen entscheiden spätestens zum Jahresende, welche Vorhaben dauerhaft gekennzeichnet werden sollen und setzen die Antragsteller darüber in Kenntnis.
Das BALM hat nochmals um eine frühzeitige Einbindung bei der öffentlichkeitswirksamen Publikation gebeten. Als Nachweis sollten der Bewilligungsbehörde Fotos sowohl von der Kennzeichnung während des Baus bzw. bis zum Abschluss und bei bedeutenden Vorhaben von der dauerhaften Kennzeichnung nach Fertigstellung übersendet werden.