Verkehrsrecht
Zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG) die wesentliche Rechtsgrundlage für den Straßenverkehr in Deutschland. Dabei handelt es sich jeweils um bundesrechtliche Vorschriften, die vom Bundesgesetz- und -verordnungsgeber erlassen und von den Ländern vollzogen werden.
Hierfür ist das Bayerische Innenministerium zuständig. Auch die Überwachung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften durch die Polizei fallen in die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist am 23. Januar 1953 erstmalig in Kraft getreten.
Neben den grundlegenden Aussagen zur Zulassung von Fahrzeugen (Fahrzeugzulassungsrecht) und Personen (Fahrerlaubnisrecht) finden sich im StVG Straßenverkehrsgesetz auch die Regelungen zur Haftung bei Verkehrsunfällen. Zentrale Vorschriften sind daneben die Regelungen zur 0,5-Promille-Grenze und zum Verbot des Fahrens unter Drogeneinfluss. Seit August 2007 gilt darüber hinaus ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit.
Das Straßenverkehrsgesetz ist zudem Grundlage für verschiedene Register:
- Im Verkehrszentralregister werden unter anderem die „Flensburg-Punkte“ erfasst und beim Kraftfahrtbundesamt verwaltet. Aber auch Fahrverbote und Entziehungen der Fahrerlaubnis werden hier eingetragen.
- Im Fahrzeugregister werden Daten zu den zulassungspflichtigen Fahrzeugen erfasst.
- Das Fahrerlaubnisregister dient der Feststellung, welche Fahrerlaubnisse und Führerscheine die Verkehrsteilnehmer besitzen.
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt allen Verkehrsteilnehmern das richtige Verhalten im Straßenverkehr vor, ordnet die Verkehrsabläufe und schützt sowohl Verkehrsteilnehmer als auch andere Personen vor den Gefahren des Straßenverkehrs. So stellt bereits die Grundregel in § 1 Straßenverkehrs-Ordnung klar, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Die Straßenverkehrs-Ordnung ist auch Grundlage für eine einheitliche Verkehrsbeschilderung und -markierung.
Seit dem Inkrafttreten am 16. November 1970 hat der Bundesverordnungsgeber immer wieder auf aktuelle Entwicklungen im Straßenverkehr reagiert und die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung neuen Erfordernissen angepasst. Ziel dabei war und ist immer auch die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Einführung der Helm- und der Gurtpflicht in den 1970er und 1980er Jahren oder der Tempo-30-Zonen im Jahr 1997 sind hier wichtige Beispiele.
Die Straßenverkehrs-Ordnung wurde zum 1. April 2013 vor allem aus rechtsförmlichen Gründen neu erlassen. Darüber hinaus soll mit der neuen StVO Straßenverkehrs-Ordnung der Schilderwald reduziert und der Fahrradverkehr stärker gefördert werden.
Fahrerlaubnisverordnung
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt seit 18. August 1998 die Zulassung von Personen von Straßenverkehr. Sie ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen in Teil A der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Mit der Neuregelung wurde insbesondere die Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts auf europäischer Ebene nachvollzogen. Sichtbarstes Zeichen dieser Umstellung war die Einführung des Führerscheins im Scheckkartenformat, der seitdem anstatt der alten grauen und rosafarbenen Dokumente ausgegeben wird. Daneben sind seit diesem Zeitpunkt auch die Führerscheinklassen EU-weit einheitlich geregelt.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden seit dem 19. Januar 2013 auch Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, mit einer maximalen Frist von 15 Jahre ausgestellt. Nach Ablauf dieser Frist werden lediglich die Führerscheindokumente umgetauscht, um insbesondere das Foto in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Der Umtausch hat keinerlei Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis und ist daher auch mit keiner ärztlichen Untersuchung oder einer Fahrprüfung verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen.