Gesundheit und Umwelt in der Bautechnik
Gesundheit und Umwelt spielen auch in der Bautechnik eine große Rolle.
Beurteilung und Bewertung von Bauprodukten und Bauarten
Zusammen mit den zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder, den betroffenen Bundesbehörden, dem Deutschen Institut für Bautechnik und weiteren Fachleuten verschiedener Disziplinen erarbeiten wir Grundsatzpapiere für die Beurteilung und Bewertung von Bauprodukten und Bauarten hinsichtlich möglicher Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Schadstoffe. Auch sogenannte flüchtige organische Verbindungen (VOC Volatile Organic Compounds) werden in diese Beurteilung und Bewertung mit einbezogen. Diese VOCs können in einer Vielzahl von Bauprodukten auftreten und auf Grund ihrer Flüchtigkeit von dort direkt in die umgebende Luft abgegeben werden. Bekannte Beispiele sind Dämmstoffe, Spanplatten, Bodenbeläge, Sekundärbaustoffe (zum Beispiel Flugasche) und Bauteile in Boden und Grundwasser.
Schadstoffbelastungen
Für bestimmte aufgetretene Schadstoffbelastungen in Gebäuden beziehungsweise Innenräumen liegen Richtlinien (Asbest, Pentachlorphenol PCP und polychlorierte Biphenyle PCB) und Hinweise (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK) vor. In diesen wird erläutert, wie die Schadstoffbelastung gemessen und beurteilt, das Gebäude saniert und der Erfolg der Sanierung kontrolliert werden kann. Die Asbest-, die PCP- und die PCB-Richtlinie sind als Technische Baubestimmungen nach Artikel 81a BayBO eingeführt.
Die Asbestrichtlinie ist als Anhang 16 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen veröffentlicht, die anderen Richtlinien und Hinweise sind auf dieser Seite unter "Veröffentlichungen" abrufbar.
Rechtsgrundlage
Der bauordnungsrechtliche Handlungsbedarf zum Schutz vor Gefahren für Gesundheit und Umwelt ergibt sich aus Artikel 3 Satz 1 BayBO: "Bei Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden."