Bayerische Bauordnung und Vollzugshinweise
Hier finden Sie Informationen zu Änderungen der Bayerischen Bauordnung, unter anderem auch ältere Fassungen bis 1998. Auf diese muss bei Fragen des Bestandschutzes teilweise zurückgegriffen werden.
Bei Änderungen der Bayerischen Bauordnung haben wir jeweils Vollzugshinweise veröffentlicht, um für die Praxis eine Handhabung bei der Anwendung der neuen Regelungen zu geben und einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Soweit ein Artikel einer noch älteren Fassung der Bayerischen Bauordnung entspricht, gelten auch die älteren Vollzugshinweise hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels weiter.
Bayerische Bauordnung ab 1. Juli und 1. August 2023
Der Bayerische Landtag hat am 22. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und das Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Während das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung bereits am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, trat die in § 4 des Gesetzes zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften enthaltene Änderung der BayBO am 1. August 2023 in Kraft. Die Vollzugshinweise befassen sich mit Änderungen zum Abstandsflächenrecht bei Funkmasten, den Erweiterungen der Verfahrensfreiheit sowie einer für sie geltenden Genehmigungsfiktion sowie neuen Vorgaben bei Brand- und Trennwänden im Hinblick auf die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern. Zudem gehen sie auf das Genehmigungsfreistellungsverfahren für privilegierte Freiflächenphotovoltaikanlagen ein. Die europarechtlich motivierten Änderungen im Recht der Bauvorlageberechtigung werden ebenso beleuchtet wie die Erweiterung der Abweichungsmöglichkeiten im Rahmen des Art. 63 BayBO, die eine Erleichterung bei experimentellen Vorhaben und Einzelfalllösungen im Rahmen bautechnischer Lösungen bei Bestandsmaßnahmen bewirkt.
Bayerische Bauordnung ab 1. Januar 2023 (Art. 44a BayBO)
Der Bayerische Landtag hat am 13. Dezember 2022 das Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften erlassen, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz hat den neuen Art. 44a in die Bayer. Bauord-
nung (BayBO) eingefügt, der eine Photovoltaikpflicht für staatliche Gebäude, Nichtwohngebäude und eine entsprechende Empfehlung für Wohngebäude vorsieht. Auf die Vollzugshinweise wird hingewiesen.
Bayerische Bauordnung ab 1. Februar 2021
Das Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus und weiterer Rechtsvorschriften wurde am 2. Dezember 2020 vom Bayerischen Landtag beschlossen. Es trat am 1. Februar 2021 in Kraft. Die neu gestaltete Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, die ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festlegen – neuer Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Bayer. Bauordnung (BayBO) – trat am 15. Januar 2021 in Kraft. Wesentlicher Inhalt der Novelle sind die Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H außer in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie eine Vereinfachung der Berechnung der Abstandsflächen, die Erleichterung des Dachgeschossausbaus, die Einführung der Typengenehmigung für serielles Bauen, die Aufnahme einer Genehmigungsfiktion für Wohngebäude im vereinfachten Verfahren, die erweiterte Einsatzmöglichkeit des Baustoffes Holz und letztlich auch die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den digitalen Bauantrag. Damit wird Bauen einfacher, billiger, schneller, nachhaltiger und flächensparender. Auf die neuen Vollzugshinweise wird hingewiesen.
Bayerische Bauordnung ab 1. September 2018
Das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 trat am 1. September 2018 in Kraft und betraf im Wesentlichen das Bauproduktenrecht (Art. 15ff BayBO). Darüber hinaus wurden insbesondere das Abstandsflächenrecht wieder in den Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufgenommen, den Gemeinden weitere Möglichkeiten zum Erlass von Satzungen (Elektroladestationen, Dachbegrünung) eingeräumt und das Recht der bautechnischen Nachweise (Art. 62) zur besseren Lesbarkeit neu formuliert.
Bayerische Bauordnung ab 1. August 2017
Mit Gesetz vom 12. Juli 2017 wurde die Bayerische Bauordnung geändert. Die Änderung diente in erster Linie der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und trat am 1. August 2017 in Kraft.
Bayerische Bauordnung - Fassung 2013
Mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 wurde die Bayerische Bauordnung geändert und insbesondere an neue europarechtliche Vorgaben des Bauproduktenrechts und die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18040 angepasst. Diese Änderungen des Bauproduktenrechts und der Regelungen zur Barrierefreiheit traten am 1. Juli 2013 in Kraft. Die übrigen Änderungen, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind, beinhalten insbesondere Änderungen bei den verfahrensfreien Tatbeständen und im Bereich der Sonderbauten.
Bayerische Bauordnung - Fassung 2009
Die Änderung der Bayerischen Bauordnung 2009, die zum 1. August 2009 in Kraft getreten ist, diente in erster Linie der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie bei den Regelungen der Bauvorlageberechtigung und der Nachweisberechtigung.
Bayerische Bauordnung - Fassung 2008
Das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 hat die Bayerische Bauordnung zum dritten Mal seit 1994 umgestaltet und das Ziel der Verfahrensvereinfachung weiter fortgesetzt. Im Wesentlichen wurde durch die Neufassung das Baugenehmigungsverfahren neu konzipiert, der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung erweitert, Brandschutzanforderungen erleichtert und das Abstandsflächenrecht gestrafft. Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Bayerische Bauordnung - Fassung 1998
Die Bayerische Bauordnung wurde durch das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren vom 26. Juli 1997 zum zweiten Mal seit 1994 tiefgreifend umgestaltet. Die meisten Änderungen sind am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Die Änderung verzichtet möglichst weitgehend auf bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren und nimmt die bauaufsichtlichen Prüfungen in den verbleibenden Genehmigungsverfahren zurück. Gleichzeitig wird die private Eigenverantwortlichkeit gestärkt und die materiell-rechtlichen Anforderungen vereinfacht und gestrafft.