Portal des Tunnels Auberg in der Ortsumgehung Altenmarkt an der Alz im Zuge der Bundesstraße 304
© Staatliches Bauamt Traunstein

Tunnelbau

In der Vergangenheit wurden Tunnel fast ausschließlich aus topographischen Gründen (Durchfahrung von Gebirgsstöcken, Unterfahrung von Flussläufen) gebaut. Heute werden Tunnellösungen und überdeckte Tieflagen bei Straßenprojekten zunehmend aus ökologischen und gesellschaftspolitischen Gründen gefordert. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

  • Vermeidung der Trennwirkung durch Straßen im Siedlungs- und Naturraum
  • Immissionsschutz (Lärm, Abgas)

Der "Preis" für die Vorteile eines Tunnelbauwerkes sind:

  • vergleichsweise hohe Investitionskosten
  • großer Energieverbrauch im Betrieb für Beleuchtung und Lüftung
  • hohe sonstige Betriebs- und Unterhaltungskosten
  • lange Bauzeiten

Bei der Planung ist es deshalb erforderlich, die Vor- und Nachteile einer Tunnellösung im Vergleich zu einer offenen Trassenführung zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Dabei müssen alle Aspekte einbezogen werden. Wesentliche Kriterien sind vor allem die Baukosten, aber auch die Betriebs- und die Unterhaltungskosten.

Wegen der stark variierenden Randbedingungen (geologische Verhältnisse, Grundwasser usw.) und der oftmals eingeschränkten Möglichkeiten der Vorerkundung (zum Beispiel in Naturschutzgebieten oder in bebautem Gebiet) ist die Bandbreite bei den Rohbaukosten sehr groß. Außerdem bestehen höhere Risiken, von den Kostenschätzungen abzuweichen.

Im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Straßenbauverwaltung sind derzeit (Stand Januar 2023) 46 Straßentunnel mit einer Gesamtlänge von etwa 22 Kilometer in Betrieb. Mit der Gründung der Autobahn GmbH des Bundes zum 01.01.2021 sind 19 Tunnel im Zuge der Autobahnen aus der Verwaltung des Freistaats Bayern in die Bundesverwaltung übergegangen. Nicht berücksichtigt sind hier die Tunnel der Gemeinden und Städte, die von diesen selbst verwaltet werden (zum Beispiel die Tunnel der Landeshauptstadt München).

Tunnelsicherheit

Tunnel sind besonders kritische Straßenabschnitte, die hohe Anforderungen an die Verkehrs- und Betriebssicherheit erfüllen müssen. Die Sicherheitsanforderungen an Tunnel wurden nicht zuletzt infolge einiger schwerer Tunnelunfälle (Mont-Blanc-Tunnel (1999), Tauerntunnel (1999), Gotthard-Tunnel (2001)) in den letzten Jahren stetig erhöht und sind in den Richtlinien und den Empfehlungen für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT und EABT) geregelt.

Blick in den Tunnel Auberg im Zuge der Bundesstraße 304 mit umfangreicher betriebstechnischer Ausstattung (Beleuchtung, Belüftung, Fluchtwegkennzeichnung, Lautsprecher)
© Staatliches Bauamt Traunstein

Die geänderten Sicherheitsanforderungen führten dazu, dass zahlreiche bestehende Tunnel nachgerüstet werden mussten beziehungsweise noch nachgerüstet werden (bundesweites Nachrüstprogramm). Durch die umfangreiche bau- und betriebstechnische Ausstattung steigen die Investitionskosten, aber auch die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten. Da die Platzverhältnisse in Tunneln sehr begrenzt sind, sind bei Nachrüstungs- und auch Wartungsarbeiten massive Verkehrsbehinderungen meist unvermeidbar.

Die technische Ausstattung eines Straßentunnels soll dem Verkehrsteilnehmer eine hohe Sicherheit bieten. Die Gefährdung von Personen und Fahrzeugen bei Störungen soll durch eine frühzeitige, möglichst automatische Warnung so klein wie möglich gehalten werden. Insbesondere im Brandfall sind Fluchtwege zur Selbstrettung besonders wichtig.

Zu den Betriebseinrichtungen eines Tunnels, die im technischen Regelwerk genau festgelegt sind, gehören unter anderem:

  • Beleuchtung
  • Belüftung mit teils sehr aufwändigen Lüftungssystemen und -bauwerken
  • sicherheitstechnische Anlagen wie Pannenbuchten, Fluchtstollen, Fluchtwegbeleuchtung
  • Kommunikationseinrichtungen (Notruf, Funk, Videoüberwachung)
  • Brandmelde- und Löscheinrichtungen
  • zentrale Anlagen wie Betriebsräume, Entwässerungsanlagen, Stromversorgung

Grundsätzlich steigt der Aufwand für die Sicherheitseinrichtungen mit zunehmender Tunnellänge.

Höhenkontrolle

Zwar dürfen Fahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich nicht höher als 4 Meter sein, diese zulässige Höhe wird jedoch von vielen Lkw regelmäßig überschritten. Um die Sicherheit in Tunneln dauerhaft zu gewährleisten und Schäden am Tunnel insbesondere an der, an der Tunneldecke angebrachten Sicherheitsausrüstung zu vermeiden, sehen die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) Höhenkontrollen vor.