Allgemeines zum Bauordnungsrecht
Im bauordnungsrechtlichen Verfahren wird zwischen genehmigungspflichtigen, verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Verfahren unterschieden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Bauantrag und Baugenehmigung. In allen Fällen bedeutet: Verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt heißt nicht rechtsfrei!
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO ist der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird. Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich.
Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren bedeutet nicht den Verzicht auf die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben die nicht geprüften baurechtlichen Vorschriften einhält. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, insbesondere die Baueinstellung gem. Art. 75 Bayer. Bauordnung (BayBO), die Nutzungsuntersagung gem. Art. 76 Satz 2 BayBO oder die Beseitigung des Bauvorhabens gem. Art. 76 Satz 1 BayBO, bleiben von der beschränkten bauaufsichtlichen Prüfung unberührt. Darüber hinaus kommt auch eine mit Geldbuße geahndete Ordnungswidrigkeit gem. Art. 79 BayBO in Betracht.
Für die meisten Bauvorhaben müssen die Bauvorlagen von einem Entwurfsverfasser erstellt werden, der gem. Art. 61, Art. 61a oder Art. 61b BayBO bauvorlageberechtigt ist. Die Einhaltung bestimmter bautechnischer Anforderungen - an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz - erfolgt durch bautechnische Nachweise. Wer für die Erstellung beziehungsweise Prüfung/Bescheinigung der bautechnischen Nachweise infrage kommt, können Sie in unserem Infoblatt Bautechnische Nachweise nachlesen.