Zustimmungen im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
Wird bei sicherheitsrelevanten Bauprodukten und Bauteilen von den eingeführten Technischen Baubestimmungen abgewichen oder gibt es gar keine technischen Regeln, ist die Bauwerks-sicherheit auf andere Art nachzuweisen. Sofern dies nicht durch einen allgemeinen Nachweis nach Art. 17 i. V. m. Art. 18 und 19 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfolgen kann, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach Art. 20 BayBO erforderlich.
Auch sicherheitsrelevante Bauarten, die von den eingeführten Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, bedürfen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayBO einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Sofern diese nicht vorliegt, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich.
Die Allgemeinen Hinweise zur Erlangung einer ZiE/vBg beinhalten unter anderem Hinweise, welche Unterlagen und Nachweise in Auftrag zu geben beziehungsweise zusammenzustellen sind. Dort erfahren Sie auch, wie mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen ein Antrag auf ZiE / vBg beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gestellt werden kann.
Die weiteren Merkblätter geben für bestimmte nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten in den Bereichen Brandschutz und Glasbau fachbezogene Hinweise zur Beantragung einer ZiE / vBg.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auf ZiE / vBg auch online einzureichen. (Hierzu ist eine BayernID oder ein Elster-Firmenkonto erforderlich.)
Faltblatt "Bauen in Bayern mit Zustimmung im Einzelfall"
Die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit einer Zustimmung im Einzelfall sind in einem Faltblatt (Stand: Mai 2018) zusammengefasst.
Das Faltblatt steht zum Download unter Veröffentlichungen zur Verfügung.