Finanzierung und Förderung des Straßenbaus
Die Straßen sind nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßenklassen gegliedert: Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen), Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen. Radwege sind in den meisten Fällen Bestandteil der Straßen, an denen sie verlaufen.
Finanzierung der Straßen
Für die Finanzierung der Straßen sind die jeweiligen Straßenbaulastträger verantwortlich: Für die Bundesfernstraßen der Bund, für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern, für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Städte und für Gemeindestraßen die Städte und Gemeinden.
Die Bundesautobahnen verwaltet der Bund in eigener Zuständigkeit. Die Bundesstraßen in Bayern verwaltet der Freistaat im Auftrag des Bundes (Artikel 90 des Grundgesetzes). Die notwendigen Haushaltsmittel für Bau, Erhaltung und Betrieb werden im Bundeshaushalt ausgewiesen und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den Bundesländern zugewiesen. Darin enthalten sind auch die Mittel aus den Einnahmen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz.
Die Mittel für die Staatsstraßen in Bayern werden im Haushalt des Freistaats ausgewiesen (Einzelplan 09).
Abweichende Regelungen gibt es für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in größeren Städten. Dort liegt die Straßenbaulast bei den Städten (§ 5 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - und Artikel 42 Absatz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG). Besondere Regelungen bestehen auch für die Kostentragung für Kreuzungen von Straßen mit Straßen, Gewässern, Bundeswasserstraßen und Eisenbahnen.
Förderung des kommunalen Straßenbaus
Für den kommunalen Straßenbau und -unterhalt erhalten die bayerischen Landkreise, Städte und Gemeinden nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) pauschale Fördermittel des Freistaats. Darüber hinaus können Neu- und Ausbauprojekte gefördert werden. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist für das Bayerische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und das Kommunale Sonderbaulastprogramm nach Artikel 13 f BayFAG zuständig. Aus dem BayGVFG können insbesondere verkehrswichtige Kreis- und Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Städten sowie kommunale Radwege gefördert werden.
Mit dem Artikel 13 f BayFAG wurde eine besondere Fördermöglichkeit für Baumaßnahmen an Staatsstraßen geschaffen. Gemeinden können Fördermittel erhalten, wenn sie die Sonderbaulast für Ortsumgehungen oder die Kosten für unselbständige Geh- und Radwege übernehmen. Landkreise und Gemeinden können gefördert werden, wenn sie die Kosten für Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Kreis- und Gemeindestraßen mit Staatsstraßen tragen. Mittlerweile wurden die Fördertatbestände erweitert und es können auch kommunale Radwege und Radschnellwege sowie kommunale Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit gefördert werden.
Eine weitere Fördermöglichkeit für Kommunalstraßen ist der Härtefonds (Artikel 13 c BayFAG), für den das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuständig ist.
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Bedeutung des Bauvorhabens, der finanziellen Lage des Vorhabenträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der verfügbaren Fördermittel. Die Bezirksregierungen sind Förderbehörden für alle drei Förderprogramme.
Weitere Informationen zur Förderung enthalten die genannten Gesetze und die Bürgerservice - RZStra: 605-B Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vom 6. Mai 2024, Az. 43-43271-5-1 und Az. 62-FV 6220-1/64 (BayMBl. Nr. 272 ) (gesetze-bayern.de).
Unter Veröffentlichungen finden Sie Angaben zur Höhe der Investitionen in Bau und Erhaltung von Bundes- und Staatsstraßen sowie der Höhe der Fördermittel in den letzten Jahren.