Vorschriften und Rundschreiben zu Baurecht und Technik

Hier finden Sie Vorschriften und Rundschreiben zu Baurecht und Technik.

Vorschriften

Die zentrale Regelung im Bauordnungsrecht ist die Bayerische Bauordnung (BayBO). Die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) regelt formal die Anforderungen an einen Bauantrag.

BayBO und BauVorlV bilden derzeit noch ein weitgehend analoges Verfahren ab, das von Unterlagen in Papierform ausgeht. Seit 1. März 2021 ist es bei zunächst fünf unteren Bauaufsichtsbehörden (Landratsämter Ebersberg, Hof, Kronach, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein) möglich, bauaufsichtliche Anträge und Anzeigen auch digital unter Nutzung entsprechender Online-Formulare einzureichen. Diese sind über die Homepages der entsprechenden Bauaufsichtsbehörden oder über das BayernPortal erreichbar. Rechtliche Grundlage für die Einreichung digitaler Anträge und Anzeigen ist die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV), die von der BayBO und der BauVorlV abweichende Zuständigkeits- und Formvorschriften enthält.

Daneben gibt es weitere landesrechtliche Regelungen. Einige Rechtsverordnungen sind gezielt auf einen ganz bestimmten Typ von Gebäuden zugeschnitten. In Bayern sind das

  • die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)
    Sie gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. Hinweise zu den Vorschriften dieser Verordnung sind den Erläuterungen zu entnehmen.
  • die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV). Sie gilt für Versammlungsstätten in Gebäuden, wenn dort Räume für die Durchführung von Veranstaltungen mehr als 200 Besucher fassen, sowie für Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen. Sie gilt auch für Versammlungsstätten im Freien mit Tribünen für mehr als 1.000 Besucher. Weiterführende Hinweise sind den Erläuterungen zu entnehmen.
  • die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV). Sie gilt für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 Quadratmeter haben.

Ferner gibt es Rechtsverordnungen für eine bestimmte Art der Nutzung. In Bayern sind das etwa

  • die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV). Sie enthält Sicherheitsanforderungen an Gebäude oder Räume, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sowie in einer tabellarischen Zusammenstellung die Anzahl der Stellplätze, die je nach Nutzung und Größe für einen bestimmten Gebäudetyp erforderlich ist. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dieser Verordnung finden sich im folgenden Fragen- und Antwortenkatalog.
  • die Feuerungsverordnung (FeuV). Sie enthält Sicherheitsanforderungen für den Bau und Betrieb von Feuerstätten und Abgasanlagen.
  • die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV). Sie enthält Sicherheitsanforderungen für den Bau von elektrischen Betriebsräumen (z. B. Räume für Stromerzeugungsaggregate, Trafo- oder Batterieräume) in bestimmten Gebäuden. 

Wenn in Gebäuden bestimmte sicherheitstechnische Anlagen (zum Beispiel Sprinkleranlagen oder Brandmeldeanlagen) bauordnungsrechtlich vorgeschrieben sind, müssen sie auch im laufenden Betrieb wirksam sein. Die Prüfung solcher Anlagen regelt die Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV). Hintergrundinformationen zu dieser Verordnung finden sich im folgenden Fragen- und Antwortenkatalog. Neben diesen landesrechtlichen Regelungen können auch örtliche Bauvorschriften wie Ortsgestaltungssatzungen oder Stellplatzsatzungen zu beachten sein.

Rundschreiben

Die Rundschreiben richten sich an die Behörden, die mit dem Vollzug der Vorschriften befasst sind. Zum einen sollen sie den Umgang mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen erleichtern, zum anderen einen einheitlichen Vollzug der landesrechtlichen Vorschriften ermöglichen.

Die Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen wurden anlässlich der zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Änderung der Bayer. Bauordnung aktualisiert und überarbeitet.

In dem Rundschreiben "Baurechtliche Hinweise zu Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (Stand 01.02.2024)" finden Sie in Teil II Hinweise zu bauordnungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber.

Im Hinblick auf die laufende Energiewende wichtig sind die Rundschreiben über die baurechtliche Behandlung von  Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung am Außenwänden und Dächern sowie über erforderliche Abstandsflächen von Luftwärmepumpen.

Hinzuweisen ist auch auf das Rundschreiben zur abstandsflächenrechtlichen Behandlung von Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung und für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

In diesem Zug wird auch auf Entwicklungen in der Rechtsprechung hingewiesen, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens bei einem unwirksamen Bebauungsplan.

Aufgrund des verheerenden Hochwassers im Juni 2013 wurde zusammen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Hinweispapier entwickelt, um den betroffenen Behörden den Umgang mit Anträgen zur Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten zu erleichtern.

Aufgrund der Ausbreitung von Wölfen im Bayerischen Staatsgebiet wird auf das Rundschreiben zur baurechtlichen Behandlung von Wolfsschutzzäunen in Abstimmung mit dem StMUV und StMELF hingewiesen.

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II Richtlinie) ist am 1. März 2023 eine Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft getreten. Nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 BayBO stellen die einheitlichen Stellen im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 BayBO ein Verfahrenshandbuch für Bauherrn bereit und machen diese Information auch im Internet zugänglich. Das vom StMUV herausgegebene „Bayerische Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien“ wurde durch das StMB um einen „Teil D - Baurechtliche Verfahren“ erweitert und wird den Bauaufsichtsbehörden als Musterhandbuch zur Bereitstellung auf der Internetseite oder zur Verlinkung zur Verfügung gestellt