Fluglärmkommission
Nach der gesetzlichen Regelung in § 32b des Luftverkehrsgesetzes ist an jedem deutschen Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt ist, eine Kommission zu bilden. In Bayern wurden für die Verkehrsflughäfen München, Nürnberg und Memmingen Fluglärmkommissionen eingerichtet. Aufgrund deutsch-österreichischem Staatsvertrag gibt es eine Fluglärmkommission Salzburg für die Anwohnergemeinden auf deutscher Seite am Verkehrsflughafen Salzburg.
Gesetzlicher Auftrag und Mitglieder der Fluglärmkommission
Die Fluglärmschutzkommission hat die Aufgabe, die Genehmigungsbehörde für den Flughafen, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und die Flugsicherungsorganisation bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge zu beraten. Genehmigungsbehörde für die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, für den Verkehrsflughafen Memmingen die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern.
Gem. § 32b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sollen diesen Kommissionen insbesondere Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm und Vertreter des Flughafens und der Fluggesellschaften angehören. Zuständig für die Berufung der Mitglieder der Fluglärmkommission ist nach § 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes die jeweilige Genehmigungsbehörde.
Die Beratung bei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge umfasst z. B. die Mitwirkung an der Festlegung von An- und Abflugverfahren, die auf Vorschlag der Flugsicherung vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erlassen werden. Die Stellungnahme der Fluglärmkommission ist hier einzuholen. Allerdings ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung an das Beratungsergebnis der Kommission nicht gebunden, muss aber seine Umsetzbarkeit prüfen. Hält es die von der Fluglärmkommission vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, muss das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dies begründen und der Fluglärmkommission mitteilen. Die Kommission ist zudem berechtigt, eigene Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen.
Arbeitsweise und Ansprechpartner
Die Fluglärmkommission berät in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die nicht öffentlich sind. Stellungnahmen der Fluglärmkommission sind mehrheutlich zu beschließen.
Für allgemeine Fragen zu den Fluglärmkommissionen steht Ihnen
- das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr unter
referat-56@stmb.bayern.de,
- das Luftamt Südbayern unter luftamt@reg-ob.bayern.de (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37200/37222/gebaeude/42991/index.html) sowie
- das Luftamt Nordbayern unter nordbayern.luftamt@reg-mfr.bayern.de (https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/40028/40082/gebaeude/index.html)
zur Verfügung.
Informationen rund ums Thema Lärm an den bayerischen Flughäfen erhalten Sie:
- für den Flughafen München unter https://www.munich-airport.de/umweltschutz-86890
- für den Flughafen Memmingen unter https://www.allgaeu-airport.de/home/unternehmen-karriere/flughafen-memmingen/laermschutz/
- für den Flughafen Nürnberg unter https://www.airport-nuernberg.de/umwelt und https://www.airport-nuernberg.de/fluglaermkommission
- für den Flughafen Salzburg unter https://www.salzburg-airport.com/unternehmen-airport
Für Fragen zu Flugverfahren wenden Sie sich bitte an
- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (LFR@baf.bund.de)
- oder die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (fluglaerm@dfs.de)