Segeln auf dem Großen Alpsee
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Sportschifffahrt

Während auf den Bundeswasserstraßen die Verkehrsvorschriften Bundesrecht sind, gilt auf den Landesgewässern, insbesondere den drei großen Seen Chiemsee, Starnberger See und Ammersee, bayerisches Landesrecht. Die Schifffahrt auf dem Bodensee unterliegt der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf den Wasserstraßen und Seen obliegt der Wasserschutzpolizei als Teil der bayerischen Polizei. Sie überwacht die Berufsschifffahrt und den Sportbootverkehrs auf den Wasserstraßen und Seen, kontrolliert Transporte gefährlicher Güter auf den Binnenschifffahrtsstraßen sowie den Schutz der Gewässer und der gewässernahen Natur.

Bayerische Schifffahrtsordnung (SchO)

Die Zulassungsvorschriften für die Schifffahrt sind in der Schifffahrtsordnung (SchO) geregelt. Hier finden sich Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, den Bau, die Ausrüstung, Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen sowie zu den Verkehrsvorschriften. Die Schifffahrtsordnung ist auf allen oberirdischen Gewässern in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen gültig.

Schifffahrtsbekanntmachung (SchBek)

Die Schifffahrtsbekanntmachung (SchBek) vom 14. April 2007 zum Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung setzt die Schifffahrtsordnung (SchO) und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) um. Die Schifffahrtsbekanntmachung liefert detaillierte Informationen zu Genehmigung und Zulassung, Durchführung der Untersuchung sowie zu diversen Sonderregelungen.

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO)

Der Bodensee ist ein internationales Gewässer, die Schifffahrt wird dort von einer eigenen Schifffahrtsordnung geregelt. Die Anlieger regeln die Schifffahrtsangelegenheiten einvernehmlich in der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee (ISKB). Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vertreten. Bayern und Baden-Württemberg sind Delegationsmitglieder.

Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung (BayLHafSchUO)

Die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung vom 14. Januar 2010 setzt zwei EG-Richtlinien in deutsches Recht um und legt Pflichten, vornehmlich in Bezug auf elektronische Datenübermittlung, für bestimmte Häfen fest.

Weitere Vorschriften und Regelungen

Zulassung von Oldtimer-Booten:
Zum Zeitpunkt ihrer Neuzulassung müssen die Boote mindestens 30 Jahre alt sein. Diese und weitere Regeln für die Zulassung von sogenannten Oldtimer-Booten enthält die Oldtimerregelung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

Vermietung von Kajas, Kanus und Kanadiern sowie geführte Kajaktouren:
Durch zwei Schreiben des Wirtschaftsministeriums an die Regierungen und alle mit dem Vollzug der Schifffahrtsordnung betrauten Landratsämter werden die in § 16 Abs. 5 SchO festgelegten Rahmenbedingungen für die Vermietung von Kajaks, Kanus und Kanadiern sowie für geführte Kajaktouren gelockert.

EU-Sportbootrichtlinie 2013/53/EU:
In dieser Richtlinie werden die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerlässlichen Anforderungen EU-weit festgelegt. Gültig ist diese Richtlinie unter anderem für Sportboote, die eine Länge zwischen 2,5 und 24 Metern haben. Sie ersetzt die EG-Sportbootrichtlinie 94/25/EG.

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV):
Die Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ist die Umsetzung der EG-Sportbootrichtlinie 94/25/EG in deutsches Recht. Sie gilt unter anderem für die Bereitstellung von Sportbooten auf dem Markt und regelt Sicherheitsanforderungen, Voraussetzungen für die Marktfähigkeit und Inbetriebnahme, vom Hersteller bereitzustellende Unterlagen sowie Ordnungswidrigkeiten.

Entschädigung der Sachverständigen:
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten vom 16. April 2007 werden die Entschädigungssätze für Untersuchungen in der Verordnung vom 17. März 2005 angehoben.

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