Rechtliche Grundlagen zum Thema Gebäude und Energie

Die wichtigste rechtliche Grundlage für das energetische Bauen ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), ein Gesetz des Bundes (seit 01.11.2020, novelliert zum 01.01.2024). Die für den Vollzug in Bayern anzuwendende Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) wurde zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBI S. 729) geändert. Zusätzlich verweisen wir auf die Vollzugshinweise vom 9. Dezember 2022.

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Gebäudeenergiegesetz

Zum 1. Januar 2024 ist die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung des Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280). Die Novelle wird umgangssprachlich auch als „Heizungsgesetz“  bezeichnet, da sich in erster Linie die Anforderungen an Heizungsanlagen geändert haben. Diese sollen künftig 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mithilfe erneuerbarer Energien erzeugen. Dafür gelten unterschiedliche Stichtage – in erster Linie gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz – WPG).

Da es sich beim GEG um ein Bundesgesetz handelt, bitten wir, sich auf den Informationsseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu informieren. Weitergehende Informationen bietet auch das GEG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)

Mit der seit 26. Mai 2024 geltenden Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verfolgt die EU das Ziel, den gesamten Gebäudebestand in der EU bis 2050 zu dekarbonisieren. Deshalb legt die Richtlinie bestimmte Zeitpunkte fest, ab wann bestimmte Gebäude wie viel Energie maximal verbrauchen dürfen. Ein zentraler Bestandteil der Richtlinie ist der Begriff des Nullemissionsgebäudes. Ein solches hat einen sehr geringen Energiebedarf und verursacht keine CO2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort sowie keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen. Der Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes soll aus erneuerbaren Quellen wie Solarthermie, Geothermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen, Hydroelektrizität und Biomasse gedeckt werden. Bis 2030 (bei öffentlichem Eigentum bereits bis 2028) sollen alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Bestehende Gebäude sollen entsprechend vorgegebener Sanierungsziele bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Bis 2040 soll bereits der vollständige Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln erfolgen.