Bautechnik
Hinter dem Begriff Bautechnik verbergen sich eine Vielzahl von technisch-konstruktiven Aspekten des Hoch- und Tiefbaus.
Bautechnische Schutzziele
Die bautechnischen Schutzziele ergeben sich primär aus der sogenannten Generalklausel beziehungsweise den Schutzzielen des Artikel 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die am Bau Beteiligten haben diese bautechnischen Schutzziele (insbesondere Standsicherheit und Wärme-, Schall- und Brandschutz) zu erfüllen. Die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen erfolgt nach den einschlägigen bautechnischen Regeln unter Anwendung normgerechter Bauarten mit normkonformen Bauprodukten. Wo erforderlich, werden in Ergänzung dazu nach dem Vier-Augen-Prinzip, Überwachungen oder Prüfungen vorgenommen.
Prüfungen und Überwachungen
Der Standsicherheit von statisch konstruktiv schwierigen baulichen Anlagen gilt das besondere Augenmerk. In Zusammenarbeit mit dem "Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit" werden Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit anerkannt, die dann von den Baugenehmigungsbehörden mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung beauftragt werden können. Zudem gibt es in Bayern Prüfsachverständige für die Fachbereiche Standsicherheit, Brandschutz, Vermessung im Bauwesen, Erd- und Grundbau sowie für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen.
Für die Herstellung von Bauprodukten und für die Anwendung bestimmter Bauarten (zum Beispiel Leimen von Brettschichtholz und Schweißen) sind nach dem Vier-Augen-Prinzip bestimmte Überwachungen und Prüfungen durch hierfür bauordnungsrechtlich anerkannte Prüfstellen vorgesehen.
Abstimmung in Fragen der Bautechnik
Für eine Abstimmung mit den am Bau Beteiligten stehen wir in engem Kontakt mit den einschlägigen Berufsorganisationen, wie zum Beispiel der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Bayern e. V. In grundsätzlichen Fragen der Bautechnik erfolgt eine Abstimmung mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland der Bauministerkonferenz organisiert durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), einer gemeinsam vom Bund und den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder getragenen Einrichtung.
Nationales bautechnisches Regelwerk
Das nationale, über Jahrzehnte gewachsene bautechnische Regelwerk, überwiegend aus Normen des Normenausschusses Bauwesen im Deutschen Institut für Normung DIN e.V. bestehend, stellt das Fundament für ein sicheres Handeln der am Bau Beteiligten dar. Bei den bauordnungsrechtlich relevanten Regeln arbeiten wir mit und tragen Sorge für eine ausreichende Berücksichtigung der Schutzziele. Diese Regeln werden, gegebenenfalls mit erforderlichen Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen, in bauordnungsrechtlichen Regelungen eingebunden, zum Beispiel durch Aufnahme in die Bayerischen Technischen Baubestimmungen.
Europäisches bautechnisches Regelwerk
Für die Realisierung des politischen Zieles eines Europäischen Binnenmarktes auch im Baubereich wird seit Jahren im Auftrag der EU-Kommission an einem europäischen bautechnischem Regelwerk gearbeitet, das die jeweiligen nationalen Regelwerke ersetzen wird. Ausgangspunkt dieses Harmonisierungsprozesses war die EU-Bauproduktenrichtlinie, die ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung abgelöst wird. Diese europäische Normungsaufgabe übernahm das Europäische Komitee für Normung CEN (Comité Européen de Normalisation), in dem die jeweiligen nationalen Normungsinstitute mitarbeiten. Berechtigte nationale Interessen werden in die europäischen Normungsvorhaben eingebracht und diese europäischen EN Normen dann - soweit erforderlich - bauordnungsrechtlich umgesetzt, zum Beispiel durch Aufnahme der sogenannten Eurocodes bzw. der Normenreihe EN 1990 in die Bayerischen Technischen Baubestimmungen.
Nationale und europäische Zulassungen
Die Zuständigkeit für die Erteilung nationaler Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten haben die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen. Die Federführung für die Erteilung europäischer Zulassungen liegt dagegen bei der European Organization for Technical Approvals (EOTA); das DIBt vertritt im Auftrag der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder unsere Interessen bei der EOTA. In den Gremien des DIBt bringen wir uns bei grundsätzlichen Fragen und bei der Erteilung sowohl nationaler Zulassungen als auch europäischer Zulassungen in den Abstimmungs- und Entscheidungsprozess ein. Bauprodukten und Bauarten werden dabei auch hinsichtlich möglicher Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Schadstoffe beurteilt.
Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
Für bautechnische Lösungen außerhalb des bautechnischen Regelwerks und ohne entsprechende allgemeingültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung sieht die BayBO als Ver-/Anwendbarkeitsnachweis das Instrument der Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vor. Dadurch wird die Verwendung innovativer und neuartiger Bauprodukte und Bauarten unter Beachtung der Schutzziele der BayBO ermöglicht. In bautechnisch schwierigen und komplexen Fragen werden die Fachkompetenz und die Erfahrungen von Professoren und Mitarbeitern der Fakultäten für Bauingenieurwesen der Technischen Universität München, der Universität der Bundeswehr München, der Hochschule München und anderer Experten herangezogen.