Bayerisches Holzbauförderprogramm – BayFHolz
Mit der Regierungserklärung „Klimaland Bayern“ vom 21. Juli 2021 wurde das Ziel festgelegt, dass Bayern bis zum Jahr 2040 klimaneutral werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde u.a. der Holzbau zu einem wichtigen Bestandteil der staatlichen Klimastrategie erklärt. Der Baustoff Holz soll aufgrund seiner Klimawirksamkeit, insbesondere der Fähigkeit zur langfristigen Bindung von CO2 als nachwachsender Rohstoff sowie der Reduktion von energiebedingten CO2-Emissionen gefördert werden.
Mit der Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern (Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz) unterstützt der Freistaat den Klimaschutz.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge für den Neubau, die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise sowie von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.
Die Gebäude für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften umfassen Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für die soziale Infrastruktur wie zum Beispiel Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 300 m² im Neubau.
Der Neubau und die Erweiterung mehrgeschossiger Wohngebäude umfassen solche der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Bruttogrundfläche von mindestens 300 m². Bei einer Aufstockung müssen mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Bruttogrundfläche von mindestens 100 m² geplant werden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in Form von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden sowie natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.
Zuwendungsvoraussetzungen
Holzbauweise i.S.d. Richtlinie ist die Verwendung von Holz in wesentlichen Konstruktionselementen von Gebäuden. Hierzu muss mindestens die Gebäudehülle (Außenwand) sowie zwei weitere wesentliche Bauteile in Holzbauweise umgesetzt sein, wie insbesondere: die hölzerne Dachkonstruktion, Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Verbund-Strukturen, Innenwände in Holzbauweise, Treppen (Gesamtkonstruktion), Balkone (Gesamtkonstruktion).
Für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser erfolgt über ein Berechnungstool mit dem die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt wird.
Zu den förderfähigen Baustoffen zählen die in der jeweils aktuellen Version des Berechnungstools aufgeführten Vollholzprodukte und Holzwerkstoffe. Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge. Maßnahmen unter 25.000 Euro werden nicht gefördert. Die maximale Gesamtzuwendung beträgt 200.000 Euro je Baumaßnahme.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Antragstellung
Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen. Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Regierung.
Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Förderung gewährt werden.