Großraum- und Schwertransporte

Als Großraum- oder Schwertransport wird Verkehr mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination bezeichnet, wenn das Fahrzeug selbst und/oder seine Ladung die nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist.

Grundsätzlich sind Straßen nur für den erlaubnis- und genehmigungsfreien Verkehr gebaut. Dies bedeutet, dass insbesondere Schwertransporte Straßen und Brücken regelmäßig über die Ansätze der ursprünglichen Bemessung hinaus beanspruchen. Zudem beeinträchtigen Großraum- und Schwertransporte häufig den übrigen Verkehr. Sie sind daher nur erlaubnisfähig, wenn die Ladung nur ungeteilt transportiert werden kann und die Nutzung der Verkehrsträger Schiene oder Wasserstraße nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten wird eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis und/oder Genehmigung gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigt. Erlaubnisbehörden sind regelmäßig die unteren Straßenverkehrsbehörden. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden unter anderem die betroffenen Straßenbaulastträger angehört, die eine Fahrtwegprüfung für den beantragten Transport durchführen. Dabei wird geprüft, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen der beantragte Fahrtweg unter Berücksichtigung der bestehenden Abmessungen der Verkehrsräume und der Belastbarkeit der befahrenen Ingenieurbauwerke für die Durchführung des beantragten Transports genutzt werden darf.

Die Bearbeitung von Stellungnahmen im Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte ist eine Daueraufgabe der Bayerischen Staatsbauverwaltung, der im Hinblick auf die Zeitdauer und das Ergebnis des Verfahrens große Bedeutung zukommt. Wichtiges Ziel ist dabei, die Verkehrssicherheit auch bei Ausnahmetransporten zu gewährleisten und gleichzeitig die Verkehrsinfrastruktur vor Schäden nachhaltig zu bewahren.

Die jeweils zuständigen Staatlichen Bauämter werden regelmäßig im Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren angehört, wenn die von ihnen verwalteten Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen von einem Großraum- und Schwertransport genutzt werden. Um die Fachkompetenz zu bündeln und die Vereinheitlichung und Digitalisierung des Bearbeitungsprozesses zu verbessern, wurde für den Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Staatsbauverwaltung seit dem 01.04.2019 beim Staatlichen Bauamt Passau eine Fachstelle für Großraum- und Schwertransporte eingerichtet.

Staatliches Bauamt Passau
Fachstelle für Großraum- und Schwertransporte
Bräugasse 13
94469 Deggendorf
E-Mail: fgst@stbapa.bayern.de

Technisches Regelwerk

Mit Schreiben 48-4342.13-1-1 vom 20.07.2021 (Veröffentlichung am 11.08.2021) wurden die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 "Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte" als Grundlage für die Fahrtwegprüfung in Bayern bekannt gemacht. Sie werden ab dem 15.11.2021 an den Staatlichen Bauämtern in Bayern angewendet. Die wesentlichen Informationen zur Einführung der BEM-ING, Teil 3 in Bayern sind in Form einer Kurzzusammenfassung verfügbar.

Die BEM-ING, Teil 3 wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/2016 vom 30.08.2016 bekannt gegeben. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein bundesweit einheitliches Vorgehen im Rahmen der Anhörung bei der Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung von Erlaubnissen für Schwertransporte im Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus festzulegen und dadurch Transparenz für und Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen. Die BEM-ING, Teil 3 stehen kostenfrei unter www.bast.de (Publikationen/Regelwerke/Brücken- und Ingenieurbau) zur Verfügung.

Die in den BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 beschriebenen Berechnungsverfahren sind in drei Berechnungsstufen unterteilt. Das Verfahren nach Berechnungsstufe I (Vereinfachtes Berechnungsverfahren) ist im VEMAGS Statik-Modul umgesetzt, das im Auftrag aller Bundesländer und des Bundes entwickelt wurde. Das VEMAGS Statik-Modul kann nur über ein geeignetes fachliches Prüfmodul angewendet werden. In Bayern wurde hierfür das "Prüfprogramm für Großraum- und Schwertransporte" (PGS) entwickelt. Die Festlegungen der BEM-ING, Teil 3, die das vereinfachte Berechnungsverfahren nach Berechnungsstufe I betreffen, sind im Programm PGS berücksichtigt.

Im Gegensatz zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Berechnungsstufe I, das bei der Straßenbauverwaltung durchgeführt wird, handelt es sich bei den Berechnungsverfahren nach Berechnungsstufe II und III um genauere statische Einzelnachweise, die durch eine fachkundige Ingenieurin oder einen fachkundigen Ingenieur aufzustellen und durch eine zugelassene Prüfingenieurin oder einen zugelassenen Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen sind. Die hierzu getroffenen Festlegungen sind zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Befahrbarkeit einer Brücke im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung durch einen genaueren statischen Einzelnachweis der Berechnungsstufe II oder III nachzuweisen.

In den BEM-ING, Teil 3 sind die Einsatzgrenzen für die jeweiligen Berechnungsstufen festgelegt. Die Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens der Berechnungs-stufe I ist demnach nur möglich, wenn die maximale Einzelachslast des beantragten Transports 12 t nicht überschreitet. Die Anwendung des Verfahrens der Berechnungsstufe II hängt von mehreren Faktoren ab, die im Wesentlichen der folgenden Tabelle entnommen werden können.

maximale Achslast [t], für die Berechnungsstufe II angewendet werden darf
© Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Baustellen

Für die Transportplanung und -vorbereitung werden regelmäßig Baustelleninformationen benötigt. Aktuelle Informationen zu Baustellen erhalten Sie über den Baustellenkalender unter www.bayerninfo.de.