Unterstützung für pandemiebedingte Verstärkerleistungen im Schülerverkehr

München, 1. September 2020 (stmb). Hygiene und Infektionsschutz bei der Schülerbeförderung haben eine Schlüsselrolle, wenn es um die Bekämpfung des Coronavirus geht. Wichtige Bausteine bei der Schülerbeförderung sind Maskenpflicht, die Information der Schülerinnen und Schüler, die Vernetzung der kommunalen Aufgabenträger mit den Verkehrsunternehmen und eine Entzerrung des Schulbeginns.

Schulbus
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Für einen reibungslosen Start der Schule unterstützt der Freistaat die Bestellung von zusätzlichen, pandemiebedingten Bussen für die Schülerbeförderung sowohl im freigestellten Schülerverkehr als auch im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Der Freistaat stellt durch ein eigenes Förderprogramm für die Zeit bis zu den Herbstferien zusätzliche Mittel in Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung. Um unwirtschaftliche Bestellungen zu vermeiden, ist die Notwendigkeit der Bestellung von Verstärkerbussen darzulegen.

Wer wird gefördert?

Förderempfänger sind in Nr. 3 der Richtlinie definiert. Dies sind kommunale Zweckverbände, Schulverbände, Bezirke, Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte und Gemeinden als Aufgabenträger der Schülerbeförderung nach Art. 1 SchKfrG, § 1 SchBefV oder als Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV nach Art. 8 und 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).

Was ist Gegenstand der Förderung?

Gegenstand der Förderung sind zusätzliche Verkehrsangebote im Schülerverkehr im Freistaat Bayern, um den Infektionsschutz zu verbessern. Die Leistungen können sowohl durch zusätzliche Verkehre im allgemeinen ÖPNV als auch im freigestellten Schülerverkehr bestellt werden.

Ab wann und wie lange können die Verstärkerleistungen bestellt werden?

Die Bestellung der Leistungen kann ab sofort erfolgen, verkehren dürfen diese ab dem Schulbeginn am 8. September 2020. Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt ab dem 31. August 2020 als erteilt. Zunächst werden Verstärkerleistungen bis zu den Herbstferien, d.h. bis zum 30. Oktober 2020 im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt. Ob die Förderung darüber hinaus verlängert wird, bedarf einer gesonderten Entscheidung der Staatsregierung.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die zusätzlichen Bestellausgaben entsprechend einer Vergabe nach den allgemeinen Vergaberegelungen oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf vier Euro je Wagenkilometer der erbrachten Verkehrsleistung begrenzt.

Förderquote

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer Förderquote von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewilligungsbehörde und Antrag

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat. Die Förderung ist mir dem herkömmlichen Zuwendungsantrag, dem Muster 1a zur Art. 44 BayHO zu beantragen.