Informationen zum ÖPNV-Rettungsschirm für Verkehrsunternehmen und Kommunen
Als Folge der Corona-Pandemie sind die Fahrgelderlöse im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) stark eingebrochen.
Gemeinsam mit dem Bund unterstützt der Freistaat die Verkehrsunternehmen und Kommunen und gleicht die entstandenen Mindereinnahmen anteilig aus. Die EU-Kommission hat die notwendige Bundesrahmenregelung am 7. August 2020 unter Auflagen genehmigt.
Für die Ausreichung der Mittel sieht das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ein zweistufiges Verfahren vor. Dieses wird ergänzt durch ein anschließendes Nachweisverfahren.
Für pandemiebedingt eingetretene Schäden von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 können die Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger der Linienverkehre im allgemeinen ÖPNV bis zum bis 31. August 2020 einen vereinfachten Antrag auf vorläufigen Ausgleich (Abschlagszahlung) stellen. Staatlicherseits erfolgt eine Plausibilitätsprüfung und eine schnelle Auszahlung der Mittel. Es können sowohl Sammelanträge über die Verkehrsverbünde (mit Anlage) als auch Einzelanträge durch die Verkehrsunternehmen oder Aufgabenträger (mit Anlage) gestellt werden.
Bis 30. September 2020 (Ausschlussfrist) ist zusätzlich zu diesem vereinfachten Antrag ein vollständiger Antrag zu stellen. Hierbei gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Wege: Zum einen für kleine und mittelständische Verkehrsunternehmen, die insgesamt unter 800.000 Euro pandemiebedingter Hilfen erhalten und Schäden, die im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, geltend machen können. Zum anderen für große Unternehmen und kommunale Aufgabenträger, die mehr als 800.000 Euro an pandemiebedingten Unterstützungsleistungen erhalten. Unternehmen, die mehr als 800.000 Euro an pandemiebedingten Hilfen erhalten, können nur Schäden, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2020 entstanden sind, geltend machen. Die entsprechenden Informationen sind im Leitfaden des Bundes und dem bayerischen Leitfaden dargestellt. Die Voraussetzungen der verschiedenen Anträge finden Sie hier (hier: Link Entscheidungsbaum Kleinbeihilfen). Wir empfehlen, diesen vor der Antragstellung zu lesen. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie in der "Zum Thema Box".
Diese Anträge sind zwingend fristgerecht zum 30. September 2020 zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. Bereits geleistete Abschlagszahlungen müssen zurückgefordert werden.
Ergänzend zu den Anträgen nach erster und zweiter Stufe ist bis zum 30. September 2021 der tatsächlich eingetretene Schaden nachzuweisen. Die Einhaltung dieser Frist ist zwingend erforderlich. Bei nicht fristgerechten Nachweis sind die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten.
Mit Hilfe beider Anträge werden bis zu 90 Prozent der Einnahmeverluste ausgeglichen.