Wohnungsbau ankurbeln

München, 21.09.2023

Unterstützung für Mieter, Häuslebauer und Kommunen - Bauminister Bernreiter: "Kleine Baugebiete weiter schnell ausweisen"

  • Bayern fordert Ersatz für entfallenen §13b des Baugesetzbuches
  • Ministerrat beschließt Bundesratsinitiative
  • Minister Bernreiter: „Wir setzen uns für schnelle Hilfe für Kommunen ein!“

 

Die Bayerische Staatsregierung drängt den Bund auf neue Regelungen bei der Ausweisung kleiner Baugebiete. Durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehen ganze Einheimischenmodelle in manchen Kommunen faktisch vor dem Aus, Bauherren und potenzielle Mieter sehen sich mit teils jahrelangen Verzögerungen konfrontiert. Sehr überraschend hat das Gericht den §13b des Baugesetzbuches im Juli für europarechtswidrig erklärt, da er keinen Umweltbericht vorsieht. Bayerns Bauminister Christian Bernreiter: „Gerade in Bayern war die Regelung ein kommunalpolitisches Erfolgsmodell. In der Bauleitplanung konnte auf die längsten Verfahrensschritte verzichtet werden. Das hat gerade kleineren und mittelgroßen Gemeinden in ländlichen Regionen geholfen, schnell begrenzte Flächen am Ortsrand zu überplanen und damit dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Wir brauchen dringend einen Ersatz für den entfallenen Paragraph 13b des Baugesetzbuches! Wir starten dafür nun eine Initiative im Bundesrat.“

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt gerade jetzt zur Unzeit und verunsichert Kommunen, Bauherren, Mieter und Investoren, die oftmals schon ihre Wohnbauinvestitionen getätigt haben und mit dem Bau beginnen wollten. Die Bayerische Staatsregierung setzt sich gleichermaßen für den Abbau von Bürokratie und die Schaffung von neuem Wohnraum ein und steht dabei eng an der Seite der Kommunen. Ziel ist es, den Kommunen ein bürgernahes und rechtssicheres Werkzeug für die Ausweisung von Wohnbaugebieten an die Hand zu geben, das auf langwierige Verfahren wie doppelte Behörden- und Bürgerbeteiligung verzichtet.  Die Begrenzung des Plangebiets auf einen Hektar überbaubarer Fläche ist auch vor dem Hintergrund des Flächensparens vertretbar – die Regelung soll weiterhin nur anwendbar sein, wenn eine weitere Innenentwicklung nicht möglich ist.