FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zum Deutschlandticket

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Bund und Länder haben sich im Rahmen des dritten Entlastungspakets auf die Einführung eines Deutschlandtickets für einen Startpreis von 49 Euro im Monat geeinigt. Es soll bundesweit im Nah- und Regionalverkehr gültig sein.

Der Freistaat Bayern bringt zusätzlich zum regulären Deutschlandticket ein Ermäßigungsticket für Auszubildende, Studierende und alle, die „Freiwilligendienst“ leisten, für einen Startpreis von 29 Euro im Monat auf den Weg.

Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Deutschland- und zum Ermäßigungsticket (Stand: 20.07.2023). Die FAQs werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt sobald neue Informationen vorliegen. 
Bei den mit * gekennzeichneten Fragen handelt es sich um die zuletzt aktualisierten Fragen bzw. Antworten.

*1.1 Start des Deutschlandtickets

1.2 Werden bestehende Abos automatisch umgestellt oder kann ich mein bisheriges Abo behalten?

1.3 Ist das Deutschlandticket übertragbar und sind Mitnahmeregelungen für Kinder enthalten?

1.4 Ist die Mitnahme von Fahrrädern für Deutschlandticketinhaber kostenfrei möglich?

1.5 Ist die Mitnahme von Hunden für Deutschlandticketinhaber kostenfrei möglich?

1.6 Wo finde ich weitere Informationen zum Deutschlandticket?

1.7 Ist die Einführung des Deutschlandtickets im Stadtbusbereich verpflichtend? Wie ist die Einführung in den bedarfsorientierten Verkehren z.B. Anruf-Sammel-Taxi zu betrachten?

2.1 Wie wird das Deutschlandticket finanziert?

*2.2 Wann ist mit einer Information zur abschließenden Finanzierung in den Jahren ab 2024 zu rechnen? Lohnt es sich abzuwarten?

*2.3 Wie erhalten die Unternehmen die Ausgleichsleistungen?

2.4 Die Systematik des finanziellen Ausgleichs ist im Jahr 2023 dieselbe wie bei den ÖPNV-Rettungsschirmen. Wie wird sich das System weiterentwickeln?

2.5 Wie geht man mit Verkehren um, die erst nach 2019 eingeführt wurden? Was gilt für Angebotsausweitungen?

2.6 Wie verhält sich die Anerkennung des Deutschlandtickets zu bedarfsorientierten Bedienformen wie dem Anruf-Sammel-Taxi. Können hier Zuschläge erhoben werden?

2.7 Werden auch Preismaßnahmen zum 1. Mai 2023 oder später noch bei den Solleinnahmen berücksichtigt?

2.8 Was gilt in Bezug der Ausgleichleistungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes?

2.9 Wie werden die Gelder zwischen den Bundesländern aufgeteilt?

*2.10 Wie werden die Einnahmen aus den Ticketverkäufen aufgeteilt?

*3.1 Welche Rahmenbedingungen wurden für das Deutschlandticket geändert?

3.2 Entscheiden die Unternehmen bei eigenwirtschaftlichen und verbundfreien Verkehren selbst per Tarifanzeige bei der Genehmigungsbehörde, ob sie freiwillig das Deutschlandticket anwenden?

3.3 Ist eine Allgemeine Vorschrift bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren notwendig?

*3.4 Was wird empfohlen, öffentlicher Dienstleistungsauftrag oder Allgemeine Vorschrift? Gibt es Muster für öffentliche Dienstleistungsaufträge?

3.5 Bis wann müssen die Aufgabenträger eine Änderung der öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder eine Allgemeine Vorschrift verabschieden?

3.6 Sind Umsetzungsvereinbarungen als Ergänzung zur Allgemeinen Vorschrift empfehlenswert, insbesondere bei eigenwirtschaftlichen Linien? Was sollte in der Umsetzungsvereinbarung beispielsweise ergänzend geregelt werden, was in der Allgemeinen Vorschrift noch nicht enthalten ist?

3.7 Gibt es Erfahrungswerte bzgl. eines „angemessenen Gewinns von XX Prozent vom Umsatz für die zugrundeliegenden Verkehrsdienste?

3.8 Bedarf es auch beim Ausgleich für das Deutschlandticket einer Überkompensationskontrolle?

*3.9 Muss der finale Antrag für die Ausgleichsleistungen testiert werden? Sind die dabei entstehenden Kosten ansetzbar?

3.10 Müssen die Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket vom Unternehmen bzw. Verkehrsverbund veröffentlicht werden?

3.11 Ist eine Tarifgenehmigung einzuholen?

*3.12 Ist eine Beschlussfassung über eine zunächst bis 30. September 2023 oder 31. Dezember 2023 befristete Einführung des Deutschlandtickets förderschädlich?

3.13 Wer ist für ein- und ausbrechende Verkehre zuständig, wenn mehrere Aufgabenträger von einer Linie betroffen sind? Und wer muss in diesem Fall die Allgemeine Vorschrift(en) dazu erlassen?

3.14 Wer ist für die Gültigkeit des Deutschlandtickets im Schienenpersonennahverkehr zuständig?

*3.15 In der Musterrichtlinie zum Ausgleich ist unter 5.4.3 eine Gegenrechnung anderer Allgemeiner Vorschriften vorgegeben. Was ist darunter zu verstehen bzw. muss dies bereits bei der Antragstellung der Abschlagszahlungen berücksichtigt werden?

3.16 Wie ist mit der Beantragung der Abschlagszahlungen zu verfahren, wenn das Deutschlandticket nur anerkannt aber nicht verkauft wird?

*3.17 Was versteht man unter „Verbund-Patenschaften“?

3.18 Sind zu hohe Abschlagszahlungen zu verzinsen?

4.1 Wo ist das Deutschlandticket gültig?

*4.2 Gilt das Deutschlandticket auch bei Verbindungen außerhalb Deutschlands?

4.3 Kann die Anerkennung des Deutschlandtickets in touristischen Verkehren über die Allgemeine Vorschrift geregelt werden?

4.4 Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für bestehende Abonnements?

4.5 Gibt es eine Jobticket-Variante des Deutschlandtickets?

4.6 Wer ist in Bayern berechtigt, ein vergünstigtes Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) zu erhalten?

4.7 Bleibt das 365-Euro-Ticket bestehen?

*4.8 Ist das Deutschlandticket beihilferechtlich unbedenklich?

*5.1 Was passiert, wenn das Deutschlandticket das günstigste geeignete Ticket bei der Kostenfreiheit des Schulweges ist? Können bei einem Wechsel des Tickets (Deutschlandticket kann günstiger sein als das bestehende Schülerticket) bis zum Beginn des Schuljahres 2023/24 die Kosten für das teurere Ticket als notwendige Kosten der Schülerbeförderung anerkannt werden?

5.3 Was ist mit günstigeren geeigneten Tickets als dem Deutschlandticket bei der Kostenfreiheit des Schulweges? In manchen Regionen besteht ein günstigeres lokales Ticket als das Deutschlandticket. Dieses lokale Ticket deckt die Fahrten zur Schule ab. Einige Kommunen überlegen als Service für die Schülerin / den Schüler statt dem günstigeren Ticket das teurere Deutschlandticket zu erwerben. Diese erkundigen sich, ob und in welcher Höhe im Falle des Erwerbs des teureren Deutschlandtickets dann Ticketkosten als notwendige Kosten der Schülerbeförderung angesetzt werden können.

*6.1 Ist die Teilnahme an der bundesweiten Einnahmeaufteilung zum Deutschlandticket zwingend?

6.2 Verbleiben die Fahrgeldeinnahmen in 2023 nur bei den Verkehrsunternehmen, die Fahrscheine verkaufen, oder erfolgt eine Verteilung innerhalb eines Verbundes auf alle Verkehrsunternehmen in dem Verbund?

*6.3 Umgang mit Mehreinnahmen, die durch einen überproportionalen Verkauf von Deutschlandtickets generiert werden?

7.1 Wie erfolgt der Vertrieb des Deutschlandtickets?

7.2 Gibt es Unterstützung bei der Einführung des Deutschlandticketvertriebs?

7.3 Welche Spezifikationen gelten für den Barcode beim Handy- und Papierticket?

7.4 Sind bei neu verkauften Deutschlandtickets Vertriebsprovisionen oder Mehraufwendungen für den Vertrieb vorgesehen?

7.5 Sind ergänzende Servicegebühren beim Deutschlandticket, insbesondere bei zusätzlichen Leistungen bei der Kostenfreiheit des Schulweges zulässig?

7.6 Greift die Umstellungspauschale im Vertrieb von 15 Euro auch für die Schülerinnen und Schüler mit Kostenfreiheit des Schulweges?

7.7 Wie werden die Kosten für die Kontrollgeräte berücksichtigt und muss das Deutschlandticket kontrolliert werden?

*7.8 Wie ist bei der Kontrolle von Papierfahrscheinen mit Kindern und Jugendlichen umzugehen?

Um die Prozesse beim Deutschlandticket im Vergleich zum 9-Euro-Ticket und ÖPNV-Rettungsschirm zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurde ein Onlineportal und ein zentrales Kalkulationsschema erstellt. Damit erfolgt eine bessere Strukturierung und Beschleunigung des Prozesses. Insoweit wurden die aus den vergangenen Ausgleichsprozessen gewonnenen Erfahrungen genutzt, um ein effizienteres Verfahren zu gestalten.

Das Onlineportal ist eine spezielle Entwicklung für den Freistaat und wird schrittweise weiterentwickelt und angepasst. Die Erfahrungen und Rückmeldungen der Nahverkehrsbranche in Bayern fließen bei der künftigen Entwicklung ein, um eine praxisgerechte Umsetzung zu ermöglichen.

*8.1 Wie ist die Adresse des Onlineportals und wo kann ich mich anmelden?

*8.2 Muss ein Ausgleichsantrag für 2023 eingereicht werden?

*8.3 Welche Fristen gelten für die Antragsstellung 2023?

*8.4 Kann ein Antrag auf zweite Abschlagszahlung gestellt werden, wenn keine erste Abschlagszahlung beantragt und ausgezahlt wurde?

*8.5 Wie soll die Prüfung der Unterlagen auf Seiten der Aufgabenträger ablaufen?

*8.6 Können die Aufgabenträger die Daten der Verkehrsunternehmen zur Prüfung einsehen?

*8.7 Wie ist vorzugehen, wenn ein Aufgabenträger Bruttoverträge hat, somit also selbst erlösverantwortlich ist?

*8.8 Welche Nachweise müssen eingereicht werden? Und werden Nachweismuster im DTBY-Portal bereitgestellt?

*8.9 Wird man über neue Nachrichten im Portal (z.B. Korrekturanforderungen) per Mail informiert oder ist dafür jeweils ein Login erforderlich?

8.12 Warum muss innerhalb eines Aufgabenträgers eine Unterscheidung in Teilnetze und Tarif erfolgen? Warum genügt nicht einfach eine aggregierte Meldung je Aufgabenträger?

8.13 Muss immer der Betriebsführer den Antrag stellen? Wie gehen Sie bei unterjährigen Betriebsführerwechseln vor?

*8.16 Werden im Kalkulationsschema die verkauften Stückzahlen je Tarifraum oder je VU eingetragen?

*8.17 Welche Parameter werden neben dem Soll- zu Ist-Abgleich der Erlöse im Kalkulationsschema berücksichtigt?

*8.18 Gibt es für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Linien im Verbund fahren, wieder ein vereinfachtes Kalkulationsschema? Sind die von den Verbünden mitgeteilten Werte aus einem Master-Schema zwingend zu verwenden oder sind eigene Abschätzungen zulässig?

*8.21 Wie ist vorzugehen, wenn Schüler zum neuen Schuljahr auf Deutschlandtickets umgestellt werden?

*8.23 Welche Ist-Zahlen müssen im Kalkulationsschema angegeben werden, wenn keine D-Tickets vertrieben werden (können)?

*8.24 Wie ist vorzugehen, wenn bis zur Einreichung des Ausgleichsantrags keine Ist-Zahlen für Mai/Juni vorliegen?

*8.25 Wie wird mit Linien umgegangen, die zwischen 2019 und 2023 neu hinzugekommen sind?

*8.26 Erfolgen weitere Informationen zur Berechnung des Betriebsleistungs- und Mehrverkehrsfaktors sowie zur Kontrollgeräte- und Vertriebsumstellungspauschale?

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV wurde damit beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Evaluation des Deutschlandtickets zu ergreifen.

10.1 Ab wann gibt es das Ermäßigungsticket?

10.2 Was kostet das Ermäßigungsticket?

*10.3 Für wen gilt das Ermäßigungsticket?

10.4 Ist auch das Ermäßigungsticket monatlich kündbar?

*10.5 Wird der Solidarbetrag bei Semestertickets berücksichtigt?

*10.6 Umfasst die bisherige Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets auch das Ermäßigungsticket und ist daher eine Änderung der Allgemeinen Vorschrift für die Ausgleichsgewährung des Ermäßigungstickets auch dann zum 1. September 2023 möglich, wenn dies nach dem 1. September 2023 erlassen wird?

10.7 Sind weitere Ermäßigungstickets in Bayern geplant?

*10.8 Ist für das Ermäßigungsticket eine Tarifgenehmigung erforderlich?

*10.9 Wie wird das Ermäßigungsticket finanziert und sind Abschlagszahlungen vorgesehen?

*10.10 Wie ist der Ausgleich für das Ermäßigungsticket umsatzsteuerrechtlich zu behandeln?

*10.11 Kann der Ausgleich für das Ermäßigungsticket von einem Unternehmen auch gebündelt bei einem Liniennetz beantragt werden?

*10.12 Wie kann das Ermäßigungsticket gekauft werden und wie erfolgt die Berechtigungsprüfung?

*10.13 Muss ein bestehendes Deutschlandticket gekündigt werden, wenn eine bezugsberechtigte Person das Ermäßigungsticket erwerben möchte?

Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie unter anderem auf der Webseite des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) unter www.d-ticket.info.

Unternehmen, die sich in der Verkaufsförderungsplattform listen wollen, können sich für die Bewerbung von Verkaufsstellen in Deutschland hier registrieren.

Für die Einnahmenaufteilung des Deutschlandtickets sind Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Aufgabenträger verpflichtet Daten an die ARGE Deutschlandticket zu melden. Hierfür wurde eine zentrale Deutschlandticket Clearingstelle eingerichtet. Weiterführende Informationen finden Sie unter „Downloads“ auf dieser Seite.